Prüferfrage · Umsatzsteuer

Wirkt eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück?

Prüferfrage zu Vorsteuerabzug (Umsatzsteuer). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Vorsteuerabzug. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Prüferfrage

    Wirkt eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück?

    Typische Nachfrage: Welche praktische Folge hat die Rückwirkung für Zinsen nach § 233a AO?
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Unternehmer führt steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze aus. Für eine gemischt genutzte Eingangsleistung lässt sich die Nutzung nach Arbeitsstunden genau ermitteln. Darf er die Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel aufteilen?

    Nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Eine Zuordnung nach Arbeitsstunden ist hier möglich und vorrangig.

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welche Angabe ist für eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV nicht erforderlich?

    Eine Kleinbetragsrechnung (Gesamtbetrag bis 250 €) muss den leistenden Unternehmer, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie den Steuersatz enthalten. Der Leistungsempfänger muss nicht angegeben werden (§ 33 UStDV).

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  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?

    50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Vorsteuer aus angemessenen Bewirtungsaufwendungen?

    Voll abziehbar (§ 15 Abs. 1a S. 2 UStG), obwohl ertragsteuerlich nur 70 % abzugsfähig sind.

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 31 UStDV – Angaben in der Rechnung

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

[…]

(5) Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn

a) sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder

b) Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.

Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes.

Vollständiger Wortlaut von § 31 UStDV

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