§ 39 EStGLohnsteuerabzugsmerkmale
(1) ¹Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). ²Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. ³Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz 2 mitgeteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abweichenden Bildung durch das Finanzamt bindend. ⁴Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. ⁵Die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer bekannt zu geben. ⁶Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 39e Absatz 6. ⁷Der Bekanntgabe braucht keine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu werden. ⁸Ein schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf ist jedoch zu erteilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung eines Bescheids beantragt. ⁹Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
(2) ¹Für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 des nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanzamt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 5 das Betriebsstättenfinanzamt nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. ²Ist der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln oder beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig. ³Ist der nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Arbeitgebern tätig, ist für die Bildung der weiteren Lohnsteuerabzugsmerkmale das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet hat. ⁴Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von inländischen Arbeitgebern beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des älteren Ehegatten zuständig.
(3) ¹In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat der Arbeitnehmer den Antrag für die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) beim Wohnsitzfinanzamt und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. ²Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat. ³Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt worden, teilt das zuständige Finanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. ⁴Eine Anfrage nach Satz 3 kann auch der Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers stellen. ⁵Wird einem Arbeitnehmer in den Fällen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer zugeteilt, gilt § 39e Absatz 8 sinngemäß. ⁶Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf Anfrage des Arbeitgebers mit.
(4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
1. Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f),
2. Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2),
3. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a),
4. Höhe der monatlichen Beiträge
a) für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Zuschusses für diese Beiträge vorliegen,
b) für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1,
5. Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt.
(4a) ¹Das Versicherungsunternehmen als mitteilungspflichtige Stelle hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung die in Absatz 4 Nummer 4 genannten Beiträge unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten zu übermitteln, soweit der Versicherungsnehmer dieser Übermittlung nicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen widerspricht; das Bundeszentralamt für Steuern bildet aus den automatisiert übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. ²Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung sind die Daten bis zum 20. November des Vorjahres, für das die Beiträge maßgeblich sind, zu übermitteln. ³Bei unterjährigen Beitragsänderungen sind die Daten dem Bundeszentralamt für Steuern zeitgleich mit der Mitteilung der Beitragsänderung an den Versicherungsnehmer zu übermitteln. ⁴Ändern sich die nach Satz 2 übermittelten Daten infolge von Beitragsvorausleistungen, sind die geänderten Daten bis zum letzten Tag des Monats Februar des laufenden Jahres dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
(5) ¹Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. ²Dies gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur Anwendung kommt, entfallen. ³Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Abweichung einen Sachverhalt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt, die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebehörden zu übermitteln sind. ⁴Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das Finanzamt die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge von Amts wegen. ⁵Unterbleibt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.
(6) ¹Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerklasse oder für die Zahl der Kinderfreibeträge zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim Finanzamt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen. ²Die Änderung ist mit Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. ³Ehegatten können im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. ⁴Dies gilt unabhängig von der automatisierten Bildung der Steuerklassen nach § 39e Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den Ehegatten gewünschten Änderung dieser automatisierten Bildung. ⁵Das Finanzamt hat eine Änderung nach Satz 3 mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen, der auf die Antragstellung folgt. ⁶Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1 oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen.
(7) ¹Wird ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. ²Das Finanzamt hat die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu ändern. ³Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. ⁴Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.
(8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten.
(9) (weggefallen)
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 39 EStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R 39.1 LStRRichtlinieLohnsteuerabzugsmerkmale
– unbesetzt –
- R 39.2 LStRRichtlinieÄnderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale
Änderung der Steuerklassen (1) ¹Wird die Ehe eines Arbeitnehmers durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder haben die Ehegatten die dauernde Trennung herbeigeführt, dürfen die gebildeten Steuerklassen im laufenden…
- R 39.3 LStRRichtlinieBescheinigung für den Lohnsteuerabzug
¹Ein Antrag nach § 39e Abs. 8 Satz 1 EStG ist bis zum 31.12. des Kj. zu stellen, für das die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug gilt. ²Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn der Arbeitnehmer ihn…
- R 39.4 LStRRichtlinieLohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag bei beschränkter Einkommensteuerpflicht (1) ¹Nach § 39a Abs. 2 Satz 8 i. V. m. Abs. 4 EStG ist ein vom Arbeitnehmer zu beantragender Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag durch…
- R 39.5 LStRRichtlinieAnwendung von DBA
¹Ist die Steuerbefreiung nach einem DBA antragsunabhängig, hat das Betriebsstättenfinanzamt gleichwohl auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen. ²Das Finanzamt hat in der Bescheinigung den Zeitraum…
- H 39.1 (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)) LStHHinweisElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
– BMF vom 13.12.2024 (BStBl I 2025 S. 64)
- H 39.1 (Bescheinigung der Religionsgemeinschaft) LStHHinweisBescheinigung der Religionsgemeinschaft
– Die Bescheinigung der Religionsgemeinschaft ist verfassungsgemäß (BVerfG vom 25.05.2001 – 1 BvR 2253/00). Dies gilt auch für die Eintragung "--", aus der sich ergibt, dass der Stpfl. keiner…
- H 39.3 (Vereinfachte Anfrage der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers) LStHHinweisVereinfachte Anfrage der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers
– BMF vom 23.01.2024 (BStBl I S. 211) – § 39 Abs. 3 Satz 6
- H 39.4 (Arbeitnehmer mit Wohnsitz) LStHHinweisArbeitnehmer mit Wohnsitz
– in Belgien Grenzgängerregelung nach dem Zusatzabkommen zum DBA Belgien (BGBl. 2003 II S. 1615) – in Frankreich – Zur Verständigungsvereinbarung zur 183-Tage-Regelung und zur Anwendung der Grenzgängerregelung BMF vom…
- H 39.4 (Künstler) LStHHinweisKünstler
BMF vom 31.07.2002 (BStBl I S. 707) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 28.03.2013 (BStBl I S. 443)
- H 39.4 (Öffentliche Kassen) LStHHinweisÖffentliche Kassen
H 3.11
- H 39.4 (Verwertungstatbestand) LStHHinweisVerwertungstatbestand
– BFH vom 12.11.1986 – I R 38/83 (BStBl II 1987 S. 377), I R 69/83 (BStBl II 1987 S. 379), I R 320/83 (BStBl II 1987 S. 381) und I R 192/85 (BStBl II 1987 S. 383) – Beispiel: Ein lediger Wissenschaftler wird im Rahmen…
- H 39.5 (Abfindungen) LStHHinweisAbfindungen
– § 50d Abs. 12
- H 39.5 (Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBA) LStHHinweisAntragsabhängige Steuerbefreiung nach DBA
Der Lohnsteuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn das Betriebsstättenfinanzamt bescheinigt, dass der Arbeitslohn nicht der deutschen Lohnsteuer unterliegt (BFH vom 10.05.1989 – I R 50/85, BStBl II S. 755).
- H 39.5 (Doppelbesteuerungsabkommen) LStHHinweisDoppelbesteuerungsabkommen
– Stand 01.01.2025 BMF vom 20.01.2025 (BStBl I S. 291), Anhang 12 I EStH 2025
- H 39.5 (EU-Tagegeld) LStHHinweisEU-Tagegeld
BMF vom 12.04.2006 (BStBl I S. 340)
- H 39.5 (Steuerabzugsrecht trotz DBA) LStHHinweisSteuerabzugsrecht trotz DBA
Nach Artikel 29 Abs. 1 DBA-USA wird das deutsche Recht zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs nach innerstaatlichem Recht nicht berührt. Nach Artikel 29 Abs. 2 DBA-USA ist die im Abzugsweg erhobene Steuer auf Antrag zu…
Rechtsprechung des BFH zu § 39 EStG
6 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 02.09.2021, VI R 47/18NV
NV: Die Finanzbehörde übt ihr Auswahlermessen fehlerhaft aus, wenn sie ohne nähere Begründung nur den Arbeitgeber für die Lohnsteuer in Haftung nimmt, obwohl nach den im Streitfall gegebenen Umständen eine Haftung des Geschäftsführers i.S. der §§ 34, 35, 69…
- BFH, Urteil vom 10.05.2017, I R 82/15NV
1. NV: Bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer ersetzt die Freistellungsbescheinigung nach § 39b Abs. 6 EStG aufgrund des Verweises in § 39d Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 EStG auf § 41c EStG und § 39b Abs. 6 EStG die…
- BFH, Beschluss vom 09.03.2017, VI S 21/16 (PKH)NV
1. NV: § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG verletzt nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Die Verpflichtung des Gesetzgebers, Ehe und Familie unter besonderen Schutz zu stellen, verbietet es nicht, die die Eheleute gegenüber nicht verheirateten Paaren bevorzugende Ausnahmeregel zum…
- BFH, Beschluss vom 21.12.2012, III B 41/12NV
NV: An der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Senats, dass die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Einreihung in die Lohnsteuerklasse III auf Steuerpflichtige beschränkt…
- BFH, Beschluss vom 24.10.2012, I B 47/12NV
1. NV: Hat der Antragsteller sowohl gegen den (rückwirkenden) "Widerruf" der nach § 39b Abs. 6 EStG 2009 erteilten Freistellungsbescheinigung als auch gegen den nach § 41c Abs. 4 Satz 2 EStG 2009 ergangenen Nachforderungsbescheid wegen nicht erhobener…
- BFH, Beschluss vom 30.12.2010, III R 50/09NV
NV: Nach Abschluss des Lohnkontos des Arbeitnehmers --spätestens am 28. Februar des Folgejahres-- kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Änderung der Lohnsteuerkarte --hier: Eintragung von Kindern…
BMF-Schreiben zu § 39 EStG
- Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 202603.06.2025
- Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA12.12.2023
- Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA03.05.2018
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche