R 39.3 LStR
Aus dem amtlichen Wortlaut¹Ein Antrag nach § 39e Abs. 8 Satz 1 EStG ist bis zum 31.12. des Kj. zu stellen, für das die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug gilt. ²Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn der Arbeitnehmer ihn dazu bevollmächtigt hat (§ 39e Abs. 8 Satz 2 EStG). ³Bei…
Amtlicher Wortlaut
¹Ein Antrag nach § 39e Abs. 8 Satz 1 EStG ist bis zum 31.12. des Kj. zu stellen, für das die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug gilt. ²Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn der Arbeitnehmer ihn dazu bevollmächtigt hat (§ 39e Abs. 8 Satz 2 EStG). ³Bei Nichtvorlage der Bescheinigung hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des § 39c Abs. 1 und 2 EStG vorzunehmen. ⁴Für Arbeitnehmer,
1. die nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
2. die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind,
3. die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und bei denen ein Freibetrag nach § 39a EStG berücksichtigt wird oder
4. deren Arbeitslohn nach den Regelungen in DBA auf Antrag von der Besteuerung ganz oder teilweise freigestellt wird,
hat das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren. ⁵Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen den Lohnsteuerabzug anhand der Papierbescheinigung vorzunehmen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 39 EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale
(1) ¹Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). ²Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. ³Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz…
§ 39 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 39 EStG
- R 39.1 LStR – LohnsteuerabzugsmerkmaleLStH
- R 39.2 LStR – Änderungen und Ergänzungen der LohnsteuerabzugsmerkmaleLStH
- R 39.4 LStR – Lohnsteuerabzug bei beschränkter EinkommensteuerpflichtLStH
- R 39.5 LStR – Anwendung von DBALStH
- H 39.1 (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)) LStH – Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)LStH
- H 39.1 (Bescheinigung der Religionsgemeinschaft) LStH – Bescheinigung der ReligionsgemeinschaftLStH
- H 39.3 (Vereinfachte Anfrage der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers) LStH – Vereinfachte Anfrage der Identifikationsnummer des ArbeitnehmersLStH
- H 39.4 (Arbeitnehmer mit Wohnsitz) LStH – Arbeitnehmer mit WohnsitzLStH
- H 39.4 (Künstler) LStH – KünstlerLStH
- H 39.4 (Öffentliche Kassen) LStH – Öffentliche KassenLStH
- H 39.4 (Verwertungstatbestand) LStH – VerwertungstatbestandLStH
- H 39.5 (Abfindungen) LStH – AbfindungenLStH
- H 39.5 (Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBA) LStH – Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBALStH
- H 39.5 (Doppelbesteuerungsabkommen) LStH – DoppelbesteuerungsabkommenLStH
- H 39.5 (EU-Tagegeld) LStH – EU-TagegeldLStH
- H 39.5 (Steuerabzugsrecht trotz DBA) LStH – Steuerabzugsrecht trotz DBALStH
BFH-Rechtsprechung zu § 39 EStG
- BFH, Urteil vom 02.09.2021, VI R 47/18NV: Die Finanzbehörde übt ihr Auswahlermessen fehlerhaft aus, wenn sie ohne nähere Begründung nur den Arbeitgeber für die Lohnsteuer in Haftung nimmt, obwohl nach den im Streitfall gegebenen Umständen eine Haftung des…
- BFH, Urteil vom 10.05.2017, I R 82/151. NV: Bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer ersetzt die Freistellungsbescheinigung nach § 39b Abs. 6 EStG aufgrund des Verweises in § 39d Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 EStG auf…
- BFH, Beschluss vom 09.03.2017, VI S 21/16 (PKH)1. NV: § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG verletzt nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Die Verpflichtung des Gesetzgebers, Ehe und Familie unter besonderen Schutz zu stellen, verbietet es nicht, die die Eheleute gegenüber nicht verheirateten…
- BFH, Beschluss vom 21.12.2012, III B 41/12NV: An der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Senats, dass die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Einreihung in die…
- BFH, Beschluss vom 24.10.2012, I B 47/121. NV: Hat der Antragsteller sowohl gegen den (rückwirkenden) "Widerruf" der nach § 39b Abs. 6 EStG 2009 erteilten Freistellungsbescheinigung als auch gegen den nach § 41c Abs. 4 Satz 2 EStG 2009 ergangenen…
- BFH, Beschluss vom 30.12.2010, III R 50/09NV: Nach Abschluss des Lohnkontos des Arbeitnehmers --spätestens am 28. Februar des Folgejahres-- kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Änderung der…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche