Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 39.5 (Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBA) LStH

Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBAHinweis der Finanzverwaltung zu § 39 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautDer Lohnsteuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn das Betriebsstättenfinanzamt bescheinigt, dass der Arbeitslohn nicht der deutschen Lohnsteuer unterliegt (BFH vom 10.05.1989 – I R 50/85, BStBl II S. 755).

Amtlicher Wortlaut

Der Lohnsteuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn das Betriebsstättenfinanzamt bescheinigt, dass der Arbeitslohn nicht der deutschen Lohnsteuer unterliegt (>BFH vom 10.05.1989 – I R 50/85, BStBl II S. 755).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 39 EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale

(1) ¹Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). ²Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. ³Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz…

§ 39 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 39 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 39 EStG

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