R 39.2 LStR
Aus dem amtlichen WortlautÄnderung der Steuerklassen (1) ¹Wird die Ehe eines Arbeitnehmers durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder haben die Ehegatten die dauernde Trennung herbeigeführt, dürfen die gebildeten Steuerklassen im laufenden Kj. nicht geändert werden; es kommt nur ein…
Amtlicher Wortlaut
Änderung der Steuerklassen
(1) ¹Wird die Ehe eines Arbeitnehmers durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder haben die Ehegatten die dauernde Trennung herbeigeführt, dürfen die gebildeten Steuerklassen im laufenden Kj. nicht geändert werden; es kommt nur ein Steuerklassenwechsel nach Absatz 2 in Betracht. ²Das gilt nicht, wenn bei einer durch Scheidung oder Aufhebung aufgelösten Ehe der andere Ehegatte im selben Kj. wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind; in diesen Fällen ist die beim nicht wieder verheirateten Ehegatten gebildete Steuerklasse auf Antrag in Steuerklasse III zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c EStG erfüllt sind.
Steuerklassenwechsel
(2) Bei Ehegatten sind auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten die gebildeten Steuerklassen wie folgt zu ändern:
1. Ist bei beiden Ehegatten die Steuerklasse IV gebildet worden, kann diese bei einem Ehegatten in Steuerklasse III und beim anderen Ehegatten in Steuerklasse V geändert werden.
2. Ist bei einem Ehegatten die Steuerklasse III und beim anderen Ehegatten die Steuerklasse V gebildet worden, können diese bei beiden Ehegatten in Steuerklasse IV geändert werden, wobei dieser Wechsel auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich ist (§ 38b Abs. 3 Satz 2 EStG).
3. Ist bei einem Ehegatten die Steuerklasse III und beim anderen Ehegatten die Steuerklasse V gebildet worden, kann die Steuerklasse III des einen Ehegatten in Steuerklasse V und die Steuerklasse V des anderen Ehegatten in Steuerklasse III geändert werden.
4. ¹Gehören beide Ehegatten in die Steuerklasse IV, kann diese jeweils in die Steuerklasse IV i. V. m. einem Faktor geändert werden (§ 39f Abs. 1 Satz 1 EStG), wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. ²Neben dem in § 39 Abs. 6 Satz 4 EStG geregelten Fall können Ehegatten auch ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Kj. weitere Änderungen der Steuerklassen beantragen (§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG).
Zahl der Kinderfreibeträge in den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG
(3) Bei der Zahl der Kinderfreibeträge sind ermäßigte Kinderfreibeträge für nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder nicht zu berücksichtigen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 39 EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale
(1) ¹Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). ²Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. ³Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz…
§ 39 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 39 EStG
- R 39.1 LStR – LohnsteuerabzugsmerkmaleLStH
- R 39.3 LStR – Bescheinigung für den LohnsteuerabzugLStH
- R 39.4 LStR – Lohnsteuerabzug bei beschränkter EinkommensteuerpflichtLStH
- R 39.5 LStR – Anwendung von DBALStH
- H 39.1 (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)) LStH – Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)LStH
- H 39.1 (Bescheinigung der Religionsgemeinschaft) LStH – Bescheinigung der ReligionsgemeinschaftLStH
- H 39.3 (Vereinfachte Anfrage der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers) LStH – Vereinfachte Anfrage der Identifikationsnummer des ArbeitnehmersLStH
- H 39.4 (Arbeitnehmer mit Wohnsitz) LStH – Arbeitnehmer mit WohnsitzLStH
- H 39.4 (Künstler) LStH – KünstlerLStH
- H 39.4 (Öffentliche Kassen) LStH – Öffentliche KassenLStH
- H 39.4 (Verwertungstatbestand) LStH – VerwertungstatbestandLStH
- H 39.5 (Abfindungen) LStH – AbfindungenLStH
- H 39.5 (Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBA) LStH – Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBALStH
- H 39.5 (Doppelbesteuerungsabkommen) LStH – DoppelbesteuerungsabkommenLStH
- H 39.5 (EU-Tagegeld) LStH – EU-TagegeldLStH
- H 39.5 (Steuerabzugsrecht trotz DBA) LStH – Steuerabzugsrecht trotz DBALStH
BFH-Rechtsprechung zu § 39 EStG
- BFH, Urteil vom 02.09.2021, VI R 47/18NV: Die Finanzbehörde übt ihr Auswahlermessen fehlerhaft aus, wenn sie ohne nähere Begründung nur den Arbeitgeber für die Lohnsteuer in Haftung nimmt, obwohl nach den im Streitfall gegebenen Umständen eine Haftung des…
- BFH, Urteil vom 10.05.2017, I R 82/151. NV: Bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer ersetzt die Freistellungsbescheinigung nach § 39b Abs. 6 EStG aufgrund des Verweises in § 39d Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 EStG auf…
- BFH, Beschluss vom 09.03.2017, VI S 21/16 (PKH)1. NV: § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG verletzt nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Die Verpflichtung des Gesetzgebers, Ehe und Familie unter besonderen Schutz zu stellen, verbietet es nicht, die die Eheleute gegenüber nicht verheirateten…
- BFH, Beschluss vom 21.12.2012, III B 41/12NV: An der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Senats, dass die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Einreihung in die…
- BFH, Beschluss vom 24.10.2012, I B 47/121. NV: Hat der Antragsteller sowohl gegen den (rückwirkenden) "Widerruf" der nach § 39b Abs. 6 EStG 2009 erteilten Freistellungsbescheinigung als auch gegen den nach § 41c Abs. 4 Satz 2 EStG 2009 ergangenen…
- BFH, Beschluss vom 30.12.2010, III R 50/09NV: Nach Abschluss des Lohnkontos des Arbeitnehmers --spätestens am 28. Februar des Folgejahres-- kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Änderung der…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche