Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 39.4 (Verwertungstatbestand) LStH

VerwertungstatbestandHinweis der Finanzverwaltung zu § 39 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– BFH vom 12.11.1986 – I R 38/83 (BStBl II 1987 S. 377), I R 69/83 (BStBl II 1987 S. 379), I R 320/83 (BStBl II 1987 S. 381) und I R 192/85 (BStBl II 1987 S. 383) – Beispiel: Ein lediger Wissenschaftler wird im Rahmen eines Forschungsvorhabens in Südamerika tätig. Seinen…

Amtlicher Wortlaut

– >BFH vom 12.11.1986 – I R 38/83 (BStBl II 1987 S. 377), I R 69/83 (BStBl II 1987 S. 379), I R 320/83 (BStBl II 1987 S. 381) und I R 192/85 (BStBl II 1987 S. 383)

– Beispiel:

Ein lediger Wissenschaftler wird im Rahmen eines Forschungsvorhabens in Südamerika tätig. Seinen inländischen Wohnsitz hat er aufgegeben. Er übergibt entsprechend den getroffenen Vereinbarungen seinem inländischen Arbeitgeber einen Forschungsbericht. Der Arbeitgeber sieht von einer kommerziellen Auswertung der Forschungsergebnisse ab.

Der Wissenschaftler ist mit den Bezügen, die er für die Forschungstätigkeit von seinem Arbeitgeber erhält, beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; sie unterliegen deshalb dem Lohnsteuerabzug.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 39 EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale

(1) ¹Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). ²Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. ³Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz…

§ 39 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 39 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 39 EStG

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