R 39.4 LStR
Aus dem amtlichen WortlautFreibetrag oder Hinzurechnungsbetrag bei beschränkter Einkommensteuerpflicht (1) ¹Nach § 39a Abs. 2 Satz 8 i. V. m. Abs. 4 EStG ist ein vom Arbeitnehmer zu beantragender Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag durch Aufteilung in Monatsbeträge, erforderlichenfalls in Wochen‑ und…
Amtlicher Wortlaut
Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
(1) ¹Nach § 39a Abs. 2 Satz 8 i. V. m. Abs. 4 EStG ist ein vom Arbeitnehmer zu beantragender Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag durch Aufteilung in Monatsbeträge, erforderlichenfalls in Wochen‑ und Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kj. gleichmäßig zu verteilen. ²Dabei sind ggf. auch die im Kj. bereits abgelaufenen Zeiträume desselben Dienstverhältnisses einzubeziehen, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt die Verteilung des Betrags auf die restliche Dauer des Dienstverhältnisses. ³Bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, bei denen § 50 Abs. 1 Satz 5 EStG anzuwenden ist, sind Werbungskosten und Sonderausgaben insoweit einzutragen, als sie die zeitanteiligen Pauschbeträge (§ 50 Abs. 1 Satz 6 EStG) übersteigen.
Ausübung oder Verwertung (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG)
(2) ¹Die nichtselbständige Arbeit wird im Inland ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer im Geltungsbereich des EStG persönlich tätig wird. ²Sie wird im Inland verwertet, wenn der Arbeitnehmer das Ergebnis einer außerhalb des Geltungsbereichs des EStG ausgeübten Tätigkeit im Inland seinem Arbeitgeber zuführt. ³Zu der im Inland ausgeübten oder verwerteten nichtselbständigen Arbeit gehört nicht die nichtselbständige Arbeit, die auf einem deutschen Schiff während seines Aufenthalts in einem ausländischen Küstenmeer, in einem ausländischen Hafen von Arbeitnehmern ausgeübt wird, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. ⁴Unerheblich ist, ob der Arbeitslohn zu Lasten eines inländischen Arbeitgebers gezahlt wird. ⁵Arbeitgeber i. S. d. Satzes 2 ist die Stelle im Inland, z. B. eine Betriebsstätte oder der inländische Vertreter eines ausländischen Arbeitgebers, die unbeschadet des formalen Vertragsverhältnisses zu einem möglichen ausländischen Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers tatsächlich wahrnimmt; inländischer Arbeitgeber ist auch ein inländisches Unternehmen bezüglich der Arbeitnehmer, die bei rechtlich unselbständigen Betriebsstätten, Filialen oder Außenstellen im Ausland beschäftigt sind.
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§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a wurde für nach dem 31.12.2023 zufließende nichtselbständige Einkünfte neu gefasst.
Befreiung von der beschränkten Einkommensteuerpflicht
(3) Einkünfte aus der Verwertung einer außerhalb des Geltungsbereichs des EStG ausgeübten nichtselbständigen Arbeit bleiben bei der Besteuerung außer Ansatz,
1. wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Wohnsitzstaat ein DBA besteht und nach R 39b.10 der Lohnsteuerabzug unterbleiben darf oder
2. in anderen Fällen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass von diesen Einkünften in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer tatsächlich erhoben wird.
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jetzt R 39.5
Künstler, Berufssportler, unterhaltend und ähnlich darbietende Personen sowie Artisten
(4) ¹Bezüge von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Berufssportlern, darbietenden Künstlern (z. B. Musikern), werkschaffenden Künstlern (z. B. Schriftstellern, Journalisten und Bildberichterstattern), anderen unterhaltend oder ähnlich Darbietenden sowie Artisten unterliegen dem Lohnsteuerabzug, wenn sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und von einem inländischen Arbeitgeber i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gezahlt werden. ²Von den Vergütungen der Berufssportler, darbietenden Künstler, Artisten und unterhaltend oder ähnlich darbietenden Personen (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG) wird die Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 50a, 50d EStG erhoben, wenn diese nicht von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt werden.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 39 EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale
(1) ¹Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). ²Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. ³Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz…
§ 39 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 39 EStG
- R 39.1 LStR – LohnsteuerabzugsmerkmaleLStH
- R 39.2 LStR – Änderungen und Ergänzungen der LohnsteuerabzugsmerkmaleLStH
- R 39.3 LStR – Bescheinigung für den LohnsteuerabzugLStH
- R 39.5 LStR – Anwendung von DBALStH
- H 39.1 (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)) LStH – Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)LStH
- H 39.1 (Bescheinigung der Religionsgemeinschaft) LStH – Bescheinigung der ReligionsgemeinschaftLStH
- H 39.3 (Vereinfachte Anfrage der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers) LStH – Vereinfachte Anfrage der Identifikationsnummer des ArbeitnehmersLStH
- H 39.4 (Arbeitnehmer mit Wohnsitz) LStH – Arbeitnehmer mit WohnsitzLStH
- H 39.4 (Künstler) LStH – KünstlerLStH
- H 39.4 (Öffentliche Kassen) LStH – Öffentliche KassenLStH
- H 39.4 (Verwertungstatbestand) LStH – VerwertungstatbestandLStH
- H 39.5 (Abfindungen) LStH – AbfindungenLStH
- H 39.5 (Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBA) LStH – Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBALStH
- H 39.5 (Doppelbesteuerungsabkommen) LStH – DoppelbesteuerungsabkommenLStH
- H 39.5 (EU-Tagegeld) LStH – EU-TagegeldLStH
- H 39.5 (Steuerabzugsrecht trotz DBA) LStH – Steuerabzugsrecht trotz DBALStH
BFH-Rechtsprechung zu § 39 EStG
- BFH, Urteil vom 02.09.2021, VI R 47/18NV: Die Finanzbehörde übt ihr Auswahlermessen fehlerhaft aus, wenn sie ohne nähere Begründung nur den Arbeitgeber für die Lohnsteuer in Haftung nimmt, obwohl nach den im Streitfall gegebenen Umständen eine Haftung des…
- BFH, Urteil vom 10.05.2017, I R 82/151. NV: Bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer ersetzt die Freistellungsbescheinigung nach § 39b Abs. 6 EStG aufgrund des Verweises in § 39d Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 EStG auf…
- BFH, Beschluss vom 09.03.2017, VI S 21/16 (PKH)1. NV: § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG verletzt nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Die Verpflichtung des Gesetzgebers, Ehe und Familie unter besonderen Schutz zu stellen, verbietet es nicht, die die Eheleute gegenüber nicht verheirateten…
- BFH, Beschluss vom 21.12.2012, III B 41/12NV: An der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Senats, dass die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Einreihung in die…
- BFH, Beschluss vom 24.10.2012, I B 47/121. NV: Hat der Antragsteller sowohl gegen den (rückwirkenden) "Widerruf" der nach § 39b Abs. 6 EStG 2009 erteilten Freistellungsbescheinigung als auch gegen den nach § 41c Abs. 4 Satz 2 EStG 2009 ergangenen…
- BFH, Beschluss vom 30.12.2010, III R 50/09NV: Nach Abschluss des Lohnkontos des Arbeitnehmers --spätestens am 28. Februar des Folgejahres-- kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Änderung der…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche