BFH, Urteil vom 18.04.2023 – VII R 35/19
Aus dem Leitsatz
Die Zahlung von Arbeitslohn stellt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. der Insolvenzordnung dar.
Leitsatz
Die Zahlung von Arbeitslohn stellt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. der Insolvenzordnung dar.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.09.2019 - 8 K 8260/17 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.09.2019 - 8 K 8260/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird die Entscheidung über die Kosten der Verfahren übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 3. September 2019, Az: 8 K 8260/17, Urteil; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. März 2024, Az: 8 K 8260/17, Anerkenntnisurteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsOUnzulässigkeit der Aufrechnung
- § 129 InsOGrundsatz
- § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsOInkongruente Deckung
- § 38 Abs. 2 S. 2 EStGErhebung der Lohnsteuer
- § 143 Abs. 1 S. 2 InsORechtsfolgen
- § 37 Abs. 1 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 818 Abs. 4 BGBUmfang des Bereicherungsanspruchs
- § 810 Abs. 1 BGBEinsicht in Urkunden
- § 291 BGBProzesszinsen
- § 288 Abs. 1 BGBVerzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
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