BFH, Urteil vom 22.06.2022 – XI R 46/20
Aus dem Leitsatz
Besteht für einen Vergütungsanspruch, den das FA für einen Besteuerungszeitraum nach Insolvenzeröffnung erstmals festsetzt, aufgrund der Rechtswidrigkeit dieser Steuerfestsetzung kein materieller Rechtsgrund, wird das FA diesen Vergütungsanspruch i.S. von § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO erst mit der Festsetzung und damit erst nach der Insolvenzeröffnung zur Masse…
Leitsatz
Besteht für einen Vergütungsanspruch, den das FA für einen Besteuerungszeitraum nach Insolvenzeröffnung erstmals festsetzt, aufgrund der Rechtswidrigkeit dieser Steuerfestsetzung kein materieller Rechtsgrund, wird das FA diesen Vergütungsanspruch i.S. von § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO erst mit der Festsetzung und damit erst nach der Insolvenzeröffnung zur Masse schuldig.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.01.2019 - 5 K 2414/17, der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 13.07.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 14.12.2017 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 28. Januar 2019, Az: 5 K 2414/17, Urteil; nachgehend BFH, 19. September 2022, Az: XI R 46/20, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsOUnzulässigkeit der Aufrechnung
- § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- § 17 Abs. 1 S. 1 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- § 226 AOAufrechnung
- § 218 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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