BFH, Urteil vom 15.10.2019 – VII R 31/17
Aus dem Leitsatz
Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Umsatzsteuer wird auch dann im insolvenzrechtlichen Sinne bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, wenn diese im Fall einer nicht erkannten Organschaft zunächst gegen die Organgesellschaft festgesetzt und von dieser auch entrichtet worden sind .
Leitsatz
Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Umsatzsteuer wird auch dann im insolvenzrechtlichen Sinne bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, wenn diese im Fall einer nicht erkannten Organschaft zunächst gegen die Organgesellschaft festgesetzt und von dieser auch entrichtet worden sind .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 16.03.2017 - 1 K 512/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 16. März 2017, Az: 1 K 512/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsOUnzulässigkeit der Aufrechnung
- § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsOUnzulässigkeit der Aufrechnung
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 226 AOAufrechnung
- §§ 387ff BGB
- § 387 BGBVoraussetzungen
- § 241 Abs. 1 ZPO
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