BFH, Urteil vom 03.08.2022 – XI R 44/20
Aus dem Leitsatz
1. Entsteht ein Vorsteuerberichtigungsanspruch dadurch, dass das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt, liegt keine anfechtbare Rechtshandlung vor.
Leitsatz
- Entsteht ein Vorsteuerberichtigungsanspruch dadurch, dass das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt, liegt keine anfechtbare Rechtshandlung vor.
- Lohnsteuer ist nicht Teil eines Bargeschäfts i.S. des § 142 InsO, wenn es weder zu einer zeitnahen Zahlung derselben noch zu einer zeitnahen Aufrechnung mit dieser gekommen ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 14.05.2019 - 2 K 798/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 14. Mai 2019, Az: 2 K 798/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 142 InsOBargeschäft
- § 133 InsOVorsätzliche Benachteiligung
- § 129 InsOGrundsatz
- § 129ff InsO
- § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsOUnzulässigkeit der Aufrechnung
- § 16 UStGSteuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
- § 226 AOAufrechnung
- § 41a EStGAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Weitere Entscheidungen zu § 142 InsO
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