§ 143 InsORechtsfolgen
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 143 InsO
12 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 30.07.2025, X R 29/21BStBl/amtlich
1. Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen…
- BFH, Urteil vom 18.04.2023, VII R 35/19BStBl/amtlich
Die Zahlung von Arbeitslohn stellt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. der Insolvenzordnung dar.
- BFH, Urteil vom 14.12.2021, VII R 15/19BStBl/amtlich
1. Bei einer Streitigkeit darüber, ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, handelt es sich um eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs i.S. von § 218 Abs. 2 AO. 2. § 144 Abs. 1 InsO…
- BFH, Urteil vom 22.11.2017, XI R 14/16BStBl/amtlich
Es entstehen keine Säumniszuschläge, wenn aufgrund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters Steuern, die bis zum Ablauf des Fälligkeitstages vom Insolvenzschuldner gezahlt wurden, zurückgewährt werden .
- BFH, Urteil vom 21.11.2013, V R 21/12BStBl/amtlich
1. Die von § 13c UStG vorausgesetzte Steuerfestsetzung kann sich aus einem Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid ergeben. Dieser erledigt sich durch den Umsatzsteuerjahresbescheid, so dass sich die Höhe der festgesetzten und bei Fälligkeit nicht entrichteten…
- BFH, Urteil vom 12.11.2013, VII R 15/13BStBl/amtlich
1. Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 AO, über den durch Verwaltungsakt gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entschieden…
- BFH, Beschluss vom 27.09.2012, VII B 190/11BStBl/amtlich
Der Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch. Es ist daher ernstlich zweifelhaft, ob das auf…
- BFH, Beschluss vom 05.09.2012, VII B 95/12BStBl/amtlich
Der gegen das FA gerichtete Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr insolvenzrechtlich angefochtener Leistungen ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, über dessen Bestehen dem Grund oder der Höhe nach durch Abrechnungsbescheid entschieden…
- BFH, Urteil vom 14.12.2021, VII R 61/20NV
1. NV: Bei einer Streitigkeit darüber, ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, handelt es sich um eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs i.S. von § 218 Abs. 2 AO. 2. NV: Unter der…
- BFH, Urteil vom 10.11.2020, VII R 8/19NV
1. NV: Über die zunächst als Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid erhobene, dem Finanzrechtsweg zugewiesene Klage hat auch nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter das FG zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2012 - VII R 14/11…
- BFH, Beschluss vom 16.03.2015, XI B 1/15NV
NV: Die Erklärung, die Nichteinlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde werde insolvenzrechtlich angefochten, führt nicht dazu, dass verspätet Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden darf .
- BFH, Urteil vom 26.08.2014, VII R 16/13NV
NV: Im Verhältnis zwischen insolventer Organgesellschaft, Organträger und Finanzamt liegt ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, wenn der Organträger einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch geltend macht, obwohl das Finanzamt den entsprechenden Betrag bereits…
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