BFH, Urteil vom 14.12.2021 – VII R 61/20
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei einer Streitigkeit darüber, ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, handelt es sich um eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs i.S. von § 218 Abs. 2 AO.
Leitsatz
- NV: Bei einer Streitigkeit darüber, ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, handelt es sich um eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs i.S. von § 218 Abs. 2 AO.
- NV: Unter der Geltung des Zollkodex konnte sich ein Dritter im Wege des Schuldbeitritts vertraglich verpflichten, für die nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Satz 1 ZK entstandene Zollschuld eines anderen einzustehen; § 48 Abs. 2 AO war neben Art. 195 ZK anwendbar.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.11.2020 - 4 K 1109/19 Z aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 11. November 2020, Az: 4 K 1109/19 Z, Urteil; nachgehend FG Düsseldorf, 21. September 2022, Az: 4 K 1109/19 Z, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 48 Abs. 2 AOLeistung durch Dritte, Haftung Dritter
- § 218 Abs. 2 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 38 InsOBegriff der Insolvenzgläubiger
- § 129 InsOGrundsatz
- § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsOInkongruente Deckung
- § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsOInkongruente Deckung
- § 143 InsORechtsfolgen
- § 144 InsOAnsprüche des Anfechtungsgegners
- Art. 114 Abs. 1 ZK
- Art. 114 Abs. 1 EWGV
- Art. 195 ZK
- Art. 195 EWGV
- Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK
- Art. 201 Abs. 1 Buchst. a EWGV
- Art. 201 Abs. 3 S. 1 ZK
- Art. 201 Abs. 3 S. 1 EWGV
- Art. 109 EUV 952/2013
- § 37 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 143 Abs. 1 InsORechtsfolgen
- § 47 AOErlöschen
- Art. 288 AEUV
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
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