BFH, Urteil vom 10.11.2020 – VII R 8/19
Aus dem Leitsatz
1. NV: Über die zunächst als Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid erhobene, dem Finanzrechtsweg zugewiesene Klage hat auch nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter das FG zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2012 - VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128).
Leitsatz
- NV: Über die zunächst als Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid erhobene, dem Finanzrechtsweg zugewiesene Klage hat auch nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter das FG zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2012 - VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128).
- NV: Das FG ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit auch zuständig, soweit die Leistungsklage aufgrund einer Klageerweiterung nach § 17 Abs. 2 AnfG betragsmäßig über den Inhalt der bisherigen Duldungsbescheide hinausgeht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.10.2018 - 9 K 9159/17 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 4. Oktober 2018, Az: 9 K 9159/17, Urteil; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 1. November 2022, Az: 9 K 9159/17, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33 FGOFinanzrechtsweg
- § 17 Abs. 1 GVG
- § 17a Abs. 1 GVG
- § 191 AOHaftungsbescheide, Duldungsbescheide
- § 1 AnfG
- § 2 AnfG
- § 4 AnfG
- § 11 AnfG
- § 17 Abs. 2 AnfG
- § 134 InsOUnentgeltliche Leistung
- § 143 InsORechtsfolgen
- § 146 InsOVerjährung des Anfechtungsanspruchs
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
- § 157 BGBAuslegung von Verträgen
- § 195 BGBRegelmäßige Verjährungsfrist
- § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGBHemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 286 BGBVerzug des Schuldners
- § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 17a Abs. 3 S. 2 GVG
- § 17a Abs. 5 GVG
- § 17a Abs. 4 S. 4 GVG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 33 FGO
- BFH X R 28/22 vom 30.10.2025amtlichKirchensteuerpflicht; Nachweis des Wiedereintritts in die Kirche1. An die Feststellungen des Finanzgerichts zu Bestand und Inhalt innerkirchlicher Bestimmungen ist der Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz wie an eine…
- BFH II B 78/23 (AdV) vom 27.05.2024amtlichAdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten BundesmodellDie Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im…
- BFH II B 79/23 (AdV) vom 27.05.2024amtlich(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27.05.2024 II B 78/23AdV) - AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten BundesmodellDie Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im…
- BFH II B 92/21 vom 28.06.2022amtlichRechtsweg für Schadenersatz nach der DSGVOFür die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben.
- BFH VII B 85/21 vom 10.02.2022amtlichGesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft1. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einordnung eines Unternehmens als Betrieb der Fleischwirtschaft und diesbezüglichen eventuellen Prüfungsmaßnahmen…
- BFH II R 43/19 vom 17.11.2021amtlichAuskunftsanspruch nach der Datenschutz-GrundverordnungEs besteht kein Anspruch auf Auskunft über die bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen gespeicherten Daten.
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Eine GmbH ist zahlungsunfähig und hat Lohnsteuer und Umsatzsteuer nicht mehr abgeführt. Kann das Finanzamt den Geschäftsführer in Anspruch nehmen?
- Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, insbesondere Steuern aus den verwalteten Mitteln zu entrichten (§ 34 Abs. 1 AO).
- Haftung nach § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden; Kausalität erforderlich.
- Grundsatz der anteiligen Tilgung: Steuerschulden dürfen nicht schlechter behandelt werden als andere Verbindlichkeiten; bei der Lohnsteuer sind die Löhne ggf. zu kürzen, sodass die Lohnsteuer aus den gekürzten Löhnen voll abzuführen ist.
- Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 191 Abs. 1 AO); Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid grundsätzlich vier Jahre (§ 191 Abs. 3 AO); Vorrang der Vollstreckung beim Steuerschuldner (§ 219 AO), außer bei Steuerabzugsbeträgen.
Typische Nachfrage: Haftet auch ein nur formell bestellter Strohmann-Geschäftsführer?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche