6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 22.01.2026 – VI R 24/23

Kein Arbeitslohn durch Auszahlungen aus dem Defined Contribution Pension Scheme der NATO
ECLI: DE:BFH:2026:U.220126.VIR24.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Die Auszahlung des angesparten Guthabens aus dem Defined Contribution Pension Scheme der NATO führt nicht zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Insoweit liegt lediglich eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung vor.

Leitsatz

Die Auszahlung des angesparten Guthabens aus dem Defined Contribution Pension Scheme der NATO führt nicht zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Insoweit liegt lediglich eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung vor.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.05.2023 - 14 K 3421/20 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10.11.2020 aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid des Beklagten vom 06.05.2019 wird dahingehend geändert, dass die Zahlung der NATO in Höhe von … € nicht der Besteuerung unterliegt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 17. Mai 2023, Az: 14 K 3421/20, Urteil

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