10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 14.08.2014 – X B 174/13
Terminsverlegungsantrag bei fehlender Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten; Informationspflichten des Finanzamtes im Zusammenhang mit der Kassenbuchführung; Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ist das persönliche Erscheinen des Steuerpflichtigen zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht angeordnet worden, muss bei seiner Verhinderung einem Terminsverlegungsantrag nicht stattgegeben werden; das Gericht kann auch aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, obwohl er nicht erschienen war.
Leitsatz
- NV: Ist das persönliche Erscheinen des Steuerpflichtigen zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht angeordnet worden, muss bei seiner Verhinderung einem Terminsverlegungsantrag nicht stattgegeben werden; das Gericht kann auch aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, obwohl er nicht erschienen war.
- NV: Es besteht keine Informationsverpflichtung des Finanzamtes, wie die Kassenbuchführung vorzunehmen ist, da Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten eigenständige öffentlich-rechtliche Pflichten des Steuerpflichtigen sind, die unmittelbar kraft Gesetzes bestehen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 31. Juli 2013, Az: 2 K 338/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 146 Abs. 1 S. 2 AOOrdnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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