BFH, Urteil vom 16.12.2014 – X R 42/13
Aus dem Leitsatz
1. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verpflichten Einzelhändler wie z.B. Apotheker, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen .
Leitsatz
- Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verpflichten Einzelhändler wie z.B. Apotheker, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen .
- Verwendet ein Einzelhändler, der in seinem Betrieb im allgemeinen Waren von geringem Wert an ihm der Person nach nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkauft, eine PC-Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Verkäufen aufzeichnet und eine dauerhafte Speicherung ermöglicht, so sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar .
- Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall nach § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. April 2013 4 K 422/12 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. April 2013, Az: 4 K 422/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 238 Abs. 1 HGBBuchführungspflicht
- § 239 Abs. 2 HGBFührung der Handelsbücher
- § 239 Abs. 4 S. 1 HGBFührung der Handelsbücher
- § 146 Abs. 1 S. 1 AOOrdnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
- § 146 Abs. 5 S. 1 AOOrdnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
- § 147 Abs. 1 Nr. 1 AOOrdnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 147 Abs. 6 S. 2 AOOrdnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 143 AOAufzeichnung des Wareneingangs
- § 144 AOAufzeichnung des Warenausgangs
- § 145 AOAllgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen
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Ab wann ist man eigentlich Kaufmann im Sinne des HGB, und was ändert sich dadurch für einen Mandanten?
- Istkaufmann: wer ein Handelsgewerbe betreibt; Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, er erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 HGB).
- Kannkaufmann durch Eintragung (§ 2 HGB; Land- und Forstwirte § 3 HGB); Kaufmann kraft Eintragung (§ 5 HGB); Formkaufmann, z. B. GmbH und AG (§ 6 HGB).
- Folgen: Buchführungs- und Bilanzierungspflicht (§§ 238, 242 HGB) mit Befreiungsmöglichkeit für kleine Einzelkaufleute (§ 241a HGB); Firmenrecht und Handelsregisterpflicht.
- Besondere Regeln für Handelsgeschäfte, z. B. formfreie Bürgschaft (§ 350 HGB), Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim beiderseitigen Handelskauf (§ 377 HGB).
Typische Nachfrage: Welche Bedeutung hat die Publizität des Handelsregisters nach § 15 HGB?
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