7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.08.2021 – VII R 35/20

Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 19.08.2021 VII R 34/20 - Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld für den Fall der Nichtabgabe von Steuererklärungen
ECLI: DE:BFH:2021:B.190821.VIIR35.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Solange die Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft nicht einwandfrei ausgeschlossen werden kann, ist die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft.

Leitsatz

  1. NV: Solange die Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft nicht einwandfrei ausgeschlossen werden kann, ist die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft.
  2. NV: Eine gesetzeskonkretisierende Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen stellt einen Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO dar, der gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 AO mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.06.2020 - 1 K 1768/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 17. Juni 2020, Az: 1 K 1768/19, Urteil

Zitierte Normen

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Prüfungsrelevanz

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    Ab wann ist man eigentlich Kaufmann im Sinne des HGB, und was ändert sich dadurch für einen Mandanten?

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