BFH, Beschluss vom 27.01.2020 – VIII B 34/19 (VIII B 33/17), VIII B 34/19, VIII B 33/17
Aus dem Leitsatz
NV: Wird ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufgrund des Todes der Beschwerdeführerin auf Antrag gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ausgesetzt und ein Testamentsvollstrecker bestellt, kann nur der Erbe das Verfahren aufnehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Bescheide einen Steueranspruch begründen, der zu den Nachlassverbindlichkeiten…
Leitsatz
NV: Wird ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufgrund des Todes der Beschwerdeführerin auf Antrag gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ausgesetzt und ein Testamentsvollstrecker bestellt, kann nur der Erbe das Verfahren aufnehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Bescheide einen Steueranspruch begründen, der zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25.01.2017 - 5 K 368/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 25. Januar 2017, Az: 5 K 368/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO
- § 246 Abs. 2 ZPO
- § 370 AOSteuerhinterziehung
- § 2212 BGBGerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
- § 2213 BGBGerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 450 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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