BFH, Urteil vom 19.02.2025 – XI R 18/23
Aus dem Leitsatz
1. Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2023 - X R 30/21, BFHE 282, 195, BStBl II 2024, 215).
Leitsatz
- Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2023 - X R 30/21, BFHE 282, 195, BStBl II 2024, 215).
- Gegen § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken.
- § 240 Abs. 1 Satz 1 AO steht auch im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.05.2023 - 11 K 113/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. Mai 2023, Az: 11 K 113/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 240 Abs. 1 S. 1 AOSäumniszuschläge
- § 370 AOSteuerhinterziehung
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 2 MRK
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 240 AO
- BFH X B 21/25 (AdV) vom 21.03.2025amtlichVerfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab dem durch den russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 ausgelösten Anstieg der Marktzinsen1. Aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist…
- BFH VIII R 2/23 vom 25.02.2025amtlichErlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher UnbilligkeitOb der Steuerpflichtige einen Anspruch auf den Erlass von Säumniszuschlägen hat, weil er alles Erforderliche getan hat, um die --tatsächlich nicht erwirkte-…
- BFH V B 34/23 (AdV) vom 01.03.2024amtlich(Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der AbgabenordnungAO) und UnionsrechtBei summarischer Prüfung bestehen für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit von §§ 233a, 238 Abs. 1 AO mit dem…
- BFH V B 49/22 (AdV) vom 16.10.2023amtlichAussetzungsverfahren: Verfassungs- und Unionsrechtsmäßigkeit von Säumniszuschlägen1. Bei summarischer Prüfung bestehen nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2022 - VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und vom 15.11.2022 …
- BFH X B 52/23 (AdV) vom 13.09.2023amtlichVerfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen - Zuständigkeit des Präsidiums bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan1. Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen…
- BFH XI B 38/22 (AdV) vom 13.09.2023amtlichZur Verfassungsmäßigkeit der SäumniszuschlägeEs bestehen in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche