7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 04.03.2014 – VII B 189/13
Glaubhaftmachung der Gründe für eine Terminsverlegung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Erkrankung bildet nur dann einen ausreichenden Grund für eine Terminsverlegung, wenn sie so schwer ist, dass sie zur Verhandlungsunfähigkeit führt, so dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Verhandlungstermins nicht erwartet werden kann .
Leitsatz
- NV: Eine Erkrankung bildet nur dann einen ausreichenden Grund für eine Terminsverlegung, wenn sie so schwer ist, dass sie zur Verhandlungsunfähigkeit führt, so dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Verhandlungstermins nicht erwartet werden kann .
- NV: Verlangt das Gericht eine Glaubhaftmachung, sind die Gründe für die Erkrankung in einer Art und Weise darzulegen, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, unter Berücksichtigung des bevorstehenden Termins zur mündlichen Verhandlung die Schwere der Erkrankung selbst zu beurteilen und sich ein eigenes Bild über den Gesundheitszustand des Beteiligten zu machen .
- NV: Handelt es sich nicht um eine plötzliche, sondern um eine dauerhafte Erkrankung des Prozessvertreters, obliegt es ihm, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu bemühen .
- NV: Zur Darlegung eines hinreichenden Grundes für eine Terminsverlegung ist die Behauptung nicht ausreichend, über keinen Versicherungsschutz und über keine finanziellen Mittel zu verfügen, um eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 5. September 2013, Az: 5 K 586/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 227 ZPO
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