11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.02.2020 – XI B 93/19

Kein Rechtsmittel gegen Fristsetzung gemäß § 364b AO
ECLI: DE:BFH:2020:B.100220.XIB93.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Einspruch oder eine Klage gegen eine Fristsetzung nach § 364b AO nicht besteht.

Leitsatz

NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Einspruch oder eine Klage gegen eine Fristsetzung nach § 364b AO nicht besteht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.07.2019 - 6 K 6238/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 30. Juli 2019, Az: 6 K 6238/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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