R 1.6 (2) GewStR
Aus dem amtlichen WortlautZuständigkeit der Finanzämter (2) ¹Wird die Gewerbesteuer vom Finanzamt festgesetzt und erhoben, obliegt ihm auch die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass, wenn nicht wegen der Höhe der Steuerrückstände eine übergeordnete Dienststelle zu entscheiden hat. ²Eine…
Amtlicher Wortlaut
Zuständigkeit der Finanzämter
(2) ¹Wird die Gewerbesteuer vom Finanzamt festgesetzt und erhoben, obliegt ihm auch die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass, wenn nicht wegen der Höhe der Steuerrückstände eine übergeordnete Dienststelle zu entscheiden hat. ²Eine Mitwirkung der Gemeinde bei der Entscheidung kommt nicht in Betracht. ³Billigkeitsmaßnahmen kommen bei der Gewerbesteuer wegen ihres Charakters als Objektsteuer nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. ⁴Liegt ein solcher Fall vor und schuldet ein Steuerpflichtiger sowohl Gewerbesteuer als auch andere Steuern, sind bei der Entscheidung über Stundung und Erlass die Belange der verschiedenen Steuergläubiger in gleicher Weise zu berücksichtigen. ⁵Der Erlass oder die Stundung ist grundsätzlich im Verhältnis der Gewerbesteuerrückstände zu den anderen Steuerrückständen auf die Gewerbesteuer und die anderen Steuern zu verteilen, wenn nicht besondere, in der Eigenart der betreffenden Steuer liegende Gründe nur den Erlass oder die Stundung einer bestimmten Steuer rechtfertigen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 1 GewStG – Steuerberechtigte
Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.
§ 1 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1 GewStG
20 von 34 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 1.1 GewStR – SteuerberechtigungGewStH
- R 1.2 (1) GewStR – Übertragung eines Teils der Verwaltung auf die GemeindenGewStH
- R 1.2 (2) GewStR – Ausschließliche Verwaltung durch die FinanzämterGewStH
- R 1.2 (3) GewStR – Teilnahmerecht der Gemeinden bei einer AußenprüfungGewStH
- R 1.3 (1) GewStR – Geschäftsleitung innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, ReisegewerbebetriebeGewStH
- R R. 1.3 (2) GewStR – Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des GesetzesGewStH
- R 1.3 (3) GewStR – Vom Wohnsitz abweichender Ort der GeschäftsleitungGewStH
- R 1.4 (1) GewStR – Fertigung von GewerbesteuermessbescheidenGewStH
- R 1.4 (2) GewStR – Bekanntgabe und Mitteilung an die GemeindenGewStH
- R 1.5 (1) GewStR – Erfordernis einer allgemeinen VerwaltungsvorschriftGewStH
- R 1.5 (2) GewStR – Wirkung von Billigkeitsmaßnahmen bei Steuern vom EinkommenGewStH
- R 1.5 (3) GewStR – Mitteilungspflicht der FinanzämterGewStH
- R 1.6 (1) GewStR – Zuständigkeit der GemeindenGewStH
- R 1.7 (1) GewStR – ZuständigkeitenGewStH
- R 1.7 (2) GewStR – FolgebescheideGewStH
- R 1.8 GewStR – ZinsenGewStH
- R 1.9 (1) GewStR – Eröffnung, Aufgabe oder Verlegung von Betrieben oder BetriebsstättenGewStH
- R 1.9 (2) GewStR – Folgen der UnterlassungGewStH
- H 1.1 (Hebeberechtigung) GewStH – HebeberechtigungGewStH
- H 1.1 (Mindesthebesatz) GewStH – MindesthebesatzGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 1 GewStG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche