Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

R 1.9 (2) GewStR

Folgen der UnterlassungRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 1 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautFolgen der Unterlassung (2) ¹Wird die Eröffnung, Aufgabe oder Verlegung eines Betriebs oder einer Betriebsstätte nicht ordnungsmäßig angezeigt, kann das Finanzamt nach § 328 AO Zwangsmittel anwenden. ²Die Anwendung von Zwangsmitteln durch die Gemeinden richtet sich nach den…

Amtlicher Wortlaut

Folgen der Unterlassung

(2) ¹Wird die Eröffnung, Aufgabe oder Verlegung eines Betriebs oder einer Betriebsstätte nicht ordnungsmäßig angezeigt, kann das Finanzamt nach § 328 AO Zwangsmittel anwenden. ²Die Anwendung von Zwangsmitteln durch die Gemeinden richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 1 GewStG – Steuerberechtigte

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

§ 1 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1 GewStG

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