Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

R 1.1 GewStR

SteuerberechtigungRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 1 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen Wortlaut¹Die Berechtigung zur Erhebung der Gewerbesteuer steht nach dem Gewerbesteuergesetz den Gemeinden zu. ²Die Gemeinden sind verpflichtet eine Gewerbesteuer zu erheben und hierbei an die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes gebunden. ³Durch die Abführung einer Umlage aus dem…

Amtlicher Wortlaut

¹Die Berechtigung zur Erhebung der Gewerbesteuer steht nach dem Gewerbesteuergesetz den Gemeinden zu. ²Die Gemeinden sind verpflichtet eine Gewerbesteuer zu erheben und hierbei an die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes gebunden. ³Durch die Abführung einer Umlage aus dem Gewerbesteueraufkommen an den Bund und das jeweils berechtigte Land auf Grund des § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird der Charakter als Gemeindesteuer nicht berührt.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 1 GewStG – Steuerberechtigte

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

§ 1 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1 GewStG

20 von 34 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

BFH-Rechtsprechung zu § 1 GewStG

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat