Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

R R. 1.3 (2) GewStR

Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des GesetzesRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 1 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautGeschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (2) ¹Befindet sich die Geschäftsleitung eines Unternehmens nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, ist für die Festsetzung und ggf. auch für die Zerlegung des Steuermessbetrags das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk…

Amtlicher Wortlaut

Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes

(2) ¹Befindet sich die Geschäftsleitung eines Unternehmens nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, ist für die Festsetzung und ggf. auch für die Zerlegung des Steuermessbetrags das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte, bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte unterhalten wird (§ 22 Abs. 1 AO i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO). ²Bei Verlegung der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 1 GewStG – Steuerberechtigte

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

§ 1 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1 GewStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 1 GewStG

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