R R. 1.3 (2) GewStR
Aus dem amtlichen WortlautGeschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (2) ¹Befindet sich die Geschäftsleitung eines Unternehmens nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, ist für die Festsetzung und ggf. auch für die Zerlegung des Steuermessbetrags das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk…
Amtlicher Wortlaut
Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes
(2) ¹Befindet sich die Geschäftsleitung eines Unternehmens nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, ist für die Festsetzung und ggf. auch für die Zerlegung des Steuermessbetrags das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte, bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte unterhalten wird (§ 22 Abs. 1 AO i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO). ²Bei Verlegung der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 1 GewStG – Steuerberechtigte
Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.
§ 1 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1 GewStG
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- R 1.7 (2) GewStR – FolgebescheideGewStH
- R 1.8 GewStR – ZinsenGewStH
- R 1.9 (1) GewStR – Eröffnung, Aufgabe oder Verlegung von Betrieben oder BetriebsstättenGewStH
- R 1.9 (2) GewStR – Folgen der UnterlassungGewStH
- H 1.1 (Hebeberechtigung) GewStH – HebeberechtigungGewStH
- H 1.1 (Mindesthebesatz) GewStH – MindesthebesatzGewStH
- H 1.2 (1) (Grundsatz der Verwaltungszuständigkeit) GewStH – Grundsatz der VerwaltungszuständigkeitGewStH
- H 1.2 (1) (Übertragung der Verwaltung) GewStH – Übertragung der VerwaltungGewStH
- H 1.2 (2) (Umfang der Zuständigkeit) GewStH – Umfang der ZuständigkeitGewStH
- H 1.2 (3) (Auskunfts- und Teilnahmerechte der Gemeinden) GewStH – Auskunfts- und Teilnahmerechte der GemeindenGewStH
- H 1.4 (Allgemeines) GewStH – AllgemeinesGewStH
- H 1.5 (1) (Allgemeines) GewStH – AllgemeinesGewStH
- H 1.5 (1) (Billigkeitsregelungen in BMF-Schreiben) GewStH – Billigkeitsregelungen in BMF-SchreibenGewStH
- H 1.5 (1) (Folgen aus Hinzurechnung bei Weitervermietung oder Weiterverpachtung) GewStH – Folgen aus Hinzurechnung bei Weitervermietung oder WeiterverpachtungGewStH
- H 1.5 (1) (Sanierungsgewinn) GewStH – SanierungsgewinnGewStH
- H 1.6 (2) (Zuständigkeitsregelung der Landesfinanzbehörden) GewStH – Zuständigkeitsregelung der LandesfinanzbehördenGewStH
- H 1.7 (Allgemeines) GewStH – AllgemeinesGewStH
- H 1.7 (Bestandskräftiger Gewerbesteuermessbescheid) GewStH – Bestandskräftiger GewerbesteuermessbescheidGewStH
- H 1.7 (Unanfechtbarer Gewerbesteuerbescheid) GewStH – Unanfechtbarer GewerbesteuerbescheidGewStH
- H 1.8 (Verzinsung der Gewerbesteuer) GewStH – Verzinsung der GewerbesteuerGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 1 GewStG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche