H 1.7 (Unanfechtbarer Gewerbesteuerbescheid) GewStH
Aus dem amtlichen WortlautDas Finanzamt kann über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids auch dann entscheiden, wenn die Gemeinde auf Grund des Gewerbesteuermessbescheids bereits einen Gewerbesteuerbescheid erlassen hat und dieser rechtskräftig ist (BFH vom 19.07.1960…
Amtlicher Wortlaut
Das Finanzamt kann über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids auch dann entscheiden, wenn die Gemeinde auf Grund des Gewerbesteuermessbescheids bereits einen Gewerbesteuerbescheid erlassen hat und dieser rechtskräftig ist (BFH vom 19.07.1960 – BStBl III S. 393).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 1 GewStG – Steuerberechtigte
Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.
§ 1 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1 GewStG
20 von 34 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 1.1 GewStR – SteuerberechtigungGewStH
- R 1.2 (1) GewStR – Übertragung eines Teils der Verwaltung auf die GemeindenGewStH
- R 1.2 (2) GewStR – Ausschließliche Verwaltung durch die FinanzämterGewStH
- R 1.2 (3) GewStR – Teilnahmerecht der Gemeinden bei einer AußenprüfungGewStH
- R 1.3 (1) GewStR – Geschäftsleitung innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, ReisegewerbebetriebeGewStH
- R R. 1.3 (2) GewStR – Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des GesetzesGewStH
- R 1.3 (3) GewStR – Vom Wohnsitz abweichender Ort der GeschäftsleitungGewStH
- R 1.4 (1) GewStR – Fertigung von GewerbesteuermessbescheidenGewStH
- R 1.4 (2) GewStR – Bekanntgabe und Mitteilung an die GemeindenGewStH
- R 1.5 (1) GewStR – Erfordernis einer allgemeinen VerwaltungsvorschriftGewStH
- R 1.5 (2) GewStR – Wirkung von Billigkeitsmaßnahmen bei Steuern vom EinkommenGewStH
- R 1.5 (3) GewStR – Mitteilungspflicht der FinanzämterGewStH
- R 1.6 (1) GewStR – Zuständigkeit der GemeindenGewStH
- R 1.6 (2) GewStR – Zuständigkeit der FinanzämterGewStH
- R 1.7 (1) GewStR – ZuständigkeitenGewStH
- R 1.7 (2) GewStR – FolgebescheideGewStH
- R 1.8 GewStR – ZinsenGewStH
- R 1.9 (1) GewStR – Eröffnung, Aufgabe oder Verlegung von Betrieben oder BetriebsstättenGewStH
- R 1.9 (2) GewStR – Folgen der UnterlassungGewStH
- H 1.1 (Hebeberechtigung) GewStH – HebeberechtigungGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 1 GewStG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche