R 1.9 (1) GewStR
Aus dem amtlichen WortlautEröffnung, Aufgabe oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten (1) ¹Nach § 138 Abs. 1 und 3 AO und § 14 GewO hat derjenige, der einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, dies innerhalb eines Monats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde…
Amtlicher Wortlaut
Eröffnung, Aufgabe oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten
(1) ¹Nach § 138 Abs. 1 und 3 AO und § 14 GewO hat derjenige, der einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, dies innerhalb eines Monats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet wird. ²Die Gemeinde hat unverzüglich das nach § 22 Abs. 1 AO zuständige Finanzamt zu unterrichten. ³Irrtümlich dem Finanzamt erstattete Anzeigen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 und 4 AO sind an die zuständige Gemeinde weiterzuleiten. ⁴Wird der Betrieb oder die Betriebsstätte in einer Gemeinde eröffnet, der die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht übertragen worden ist (R 1.2 Abs. 2), ist die Anzeige dem zuständigen Betriebsfinanzamt (§ 22 Abs. 2 AO) zu erstatten. ⁵Unter „Eröffnung“ ist auch die Fortführung eines Betriebs oder einer Betriebsstätte durch den Rechtsnachfolger oder Erwerber zu verstehen. ⁶Gleiche Anzeigepflicht besteht, wenn ein Betrieb oder eine Betriebsstätte aufgegeben oder verlegt wird.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 1 GewStG – Steuerberechtigte
Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.
§ 1 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1 GewStG
20 von 34 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 1.1 GewStR – SteuerberechtigungGewStH
- R 1.2 (1) GewStR – Übertragung eines Teils der Verwaltung auf die GemeindenGewStH
- R 1.2 (2) GewStR – Ausschließliche Verwaltung durch die FinanzämterGewStH
- R 1.2 (3) GewStR – Teilnahmerecht der Gemeinden bei einer AußenprüfungGewStH
- R 1.3 (1) GewStR – Geschäftsleitung innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, ReisegewerbebetriebeGewStH
- R R. 1.3 (2) GewStR – Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des GesetzesGewStH
- R 1.3 (3) GewStR – Vom Wohnsitz abweichender Ort der GeschäftsleitungGewStH
- R 1.4 (1) GewStR – Fertigung von GewerbesteuermessbescheidenGewStH
- R 1.4 (2) GewStR – Bekanntgabe und Mitteilung an die GemeindenGewStH
- R 1.5 (1) GewStR – Erfordernis einer allgemeinen VerwaltungsvorschriftGewStH
- R 1.5 (2) GewStR – Wirkung von Billigkeitsmaßnahmen bei Steuern vom EinkommenGewStH
- R 1.5 (3) GewStR – Mitteilungspflicht der FinanzämterGewStH
- R 1.6 (1) GewStR – Zuständigkeit der GemeindenGewStH
- R 1.6 (2) GewStR – Zuständigkeit der FinanzämterGewStH
- R 1.7 (1) GewStR – ZuständigkeitenGewStH
- R 1.7 (2) GewStR – FolgebescheideGewStH
- R 1.8 GewStR – ZinsenGewStH
- R 1.9 (2) GewStR – Folgen der UnterlassungGewStH
- H 1.1 (Hebeberechtigung) GewStH – HebeberechtigungGewStH
- H 1.1 (Mindesthebesatz) GewStH – MindesthebesatzGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 1 GewStG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche