R 1.5 (1) GewStR
Aus dem amtlichen WortlautErfordernis einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift (1) ¹Die Finanzämter sind nach § 184 Abs. 2 AO auch ohne Mitwirkung der hebeberechtigten Gemeinden berechtigt, bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Satz 1 AO zu gewähren, soweit für…
Amtlicher Wortlaut
Erfordernis einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift
(1) ¹Die Finanzämter sind nach § 184 Abs. 2 AO auch ohne Mitwirkung der hebeberechtigten Gemeinden berechtigt, bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Satz 1 AO zu gewähren, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. ²Die Billigkeitsmaßnahmen können darin bestehen, dass zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestimmten Gruppen gleich gelagerter Fälle entweder der Gewerbesteuermessbetrag niedriger festgesetzt wird oder dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, die den Gewerbesteuermessbetrag erhöhen, außer Betracht gelassen werden.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 1 GewStG – Steuerberechtigte
Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.
§ 1 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1 GewStG
20 von 34 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 1.1 GewStR – SteuerberechtigungGewStH
- R 1.2 (1) GewStR – Übertragung eines Teils der Verwaltung auf die GemeindenGewStH
- R 1.2 (2) GewStR – Ausschließliche Verwaltung durch die FinanzämterGewStH
- R 1.2 (3) GewStR – Teilnahmerecht der Gemeinden bei einer AußenprüfungGewStH
- R 1.3 (1) GewStR – Geschäftsleitung innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, ReisegewerbebetriebeGewStH
- R R. 1.3 (2) GewStR – Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des GesetzesGewStH
- R 1.3 (3) GewStR – Vom Wohnsitz abweichender Ort der GeschäftsleitungGewStH
- R 1.4 (1) GewStR – Fertigung von GewerbesteuermessbescheidenGewStH
- R 1.4 (2) GewStR – Bekanntgabe und Mitteilung an die GemeindenGewStH
- R 1.5 (2) GewStR – Wirkung von Billigkeitsmaßnahmen bei Steuern vom EinkommenGewStH
- R 1.5 (3) GewStR – Mitteilungspflicht der FinanzämterGewStH
- R 1.6 (1) GewStR – Zuständigkeit der GemeindenGewStH
- R 1.6 (2) GewStR – Zuständigkeit der FinanzämterGewStH
- R 1.7 (1) GewStR – ZuständigkeitenGewStH
- R 1.7 (2) GewStR – FolgebescheideGewStH
- R 1.8 GewStR – ZinsenGewStH
- R 1.9 (1) GewStR – Eröffnung, Aufgabe oder Verlegung von Betrieben oder BetriebsstättenGewStH
- R 1.9 (2) GewStR – Folgen der UnterlassungGewStH
- H 1.1 (Hebeberechtigung) GewStH – HebeberechtigungGewStH
- H 1.1 (Mindesthebesatz) GewStH – MindesthebesatzGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 1 GewStG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche