Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

R 1.2 (2) GewStR

Ausschließliche Verwaltung durch die FinanzämterRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 1 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautAusschließliche Verwaltung durch die Finanzämter (2) Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht auf die Gemeinden übertragen worden, sind die Finanzämter auch für diese Aufgaben zuständig.

Amtlicher Wortlaut

Ausschließliche Verwaltung durch die Finanzämter

(2) Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht auf die Gemeinden übertragen worden, sind die Finanzämter auch für diese Aufgaben zuständig.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 1 GewStG – Steuerberechtigte

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

§ 1 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1 GewStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 1 GewStG

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