Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 1.2 (1) (Grundsatz der Verwaltungszuständigkeit) GewStH

Grundsatz der VerwaltungszuständigkeitHinweis der Finanzverwaltung zu § 1 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautDie Verwaltung der Gewerbesteuer steht grundsätzlich den Landesfinanzbehörden zu (Artikel 108 Abs. 2 Satz 1 GG). Sie kann von einem Land ganz oder zum Teil auf die Gemeinden übertragen werden (Artikel 108 Abs. 4 Satz 2 GG).

Amtlicher Wortlaut

Die Verwaltung der Gewerbesteuer steht grundsätzlich den Landesfinanzbehörden zu (Artikel 108 Abs. 2 Satz 1 GG). Sie kann von einem Land ganz oder zum Teil auf die Gemeinden übertragen werden (Artikel 108 Abs. 4 Satz 2 GG).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 1 GewStG – Steuerberechtigte

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

§ 1 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1 GewStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 1 GewStG

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