Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 1.2 (1) (Übertragung der Verwaltung) GewStH

Übertragung der VerwaltungHinweis der Finanzverwaltung zu § 1 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen Wortlaut– R 1.6 Abs. 1 und BVerfG vom 08.11.1983 – BStBl II 1984 S. 249 – Zur Übertragungsmöglichkeit der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden (BVerwG vom 29.09.1982 – BStBl II 1984 S. 236).

Amtlicher Wortlaut

– R 1.6 Abs. 1 und BVerfG vom 08.11.1983 – BStBl II 1984 S. 249

– Zur Übertragungsmöglichkeit der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden (BVerwG vom 29.09.1982 – BStBl II 1984 S. 236).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 1 GewStG – Steuerberechtigte

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

§ 1 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1 GewStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 1 GewStG

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