Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

R 1.5 (3) GewStR

Mitteilungspflicht der FinanzämterRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 1 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautMitteilungspflicht der Finanzämter (3) ¹Die Finanzämter sind nach § 184 Abs. 3 AO verpflichtet, den Gemeinden außer dem Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids auch die nach § 163 Satz 1 und 2 AO getroffenen Billigkeitsmaßnahmen mitzuteilen. ²Dabei sind Art, Umfang und Zeitraum…

Amtlicher Wortlaut

Mitteilungspflicht der Finanzämter

(3) ¹Die Finanzämter sind nach § 184 Abs. 3 AO verpflichtet, den Gemeinden außer dem Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids auch die nach § 163 Satz 1 und 2 AO getroffenen Billigkeitsmaßnahmen mitzuteilen. ²Dabei sind Art, Umfang und Zeitraum dieser Maßnahmen sowie ihre Auswirkung auf den festgesetzten Steuermessbetrag anzugeben.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 1 GewStG – Steuerberechtigte

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

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