Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

R 1.6 (1) GewStR

Zuständigkeit der GemeindenRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 1 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautZuständigkeit der Gemeinden (1) ¹Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer der Gemeinde übertragen (R 1.2), hat sie über Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer zu entscheiden. ²Für die Stundung und den Erlass von Gewerbesteuer gelten nach § 1 Abs. 2 Nr.…

Amtlicher Wortlaut

Zuständigkeit der Gemeinden

(1) ¹Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer der Gemeinde übertragen (R 1.2), hat sie über Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer zu entscheiden. ²Für die Stundung und den Erlass von Gewerbesteuer gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO die Vorschriften der §§ 222 und 227 AO entsprechend; die Niederschlagung richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 1 GewStG – Steuerberechtigte

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

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