R 1.8 GewStR
Aus dem amtlichen Wortlaut¹Die Zinsen werden von der hebeberechtigten Gemeinde berechnet, festgesetzt und erhoben, wenn sie die Gewerbesteuer festsetzt und erhebt. ²Das Finanzamt teilt der Gemeinde die für die Berechnung und Festsetzung der Zinsen notwendigen Daten mit.
Amtlicher Wortlaut
¹Die Zinsen werden von der hebeberechtigten Gemeinde berechnet, festgesetzt und erhoben, wenn sie die Gewerbesteuer festsetzt und erhebt. ²Das Finanzamt teilt der Gemeinde die für die Berechnung und Festsetzung der Zinsen notwendigen Daten mit.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 1 GewStG – Steuerberechtigte
Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.
§ 1 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1 GewStG
20 von 34 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 1.1 GewStR – SteuerberechtigungGewStH
- R 1.2 (1) GewStR – Übertragung eines Teils der Verwaltung auf die GemeindenGewStH
- R 1.2 (2) GewStR – Ausschließliche Verwaltung durch die FinanzämterGewStH
- R 1.2 (3) GewStR – Teilnahmerecht der Gemeinden bei einer AußenprüfungGewStH
- R 1.3 (1) GewStR – Geschäftsleitung innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, ReisegewerbebetriebeGewStH
- R R. 1.3 (2) GewStR – Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des GesetzesGewStH
- R 1.3 (3) GewStR – Vom Wohnsitz abweichender Ort der GeschäftsleitungGewStH
- R 1.4 (1) GewStR – Fertigung von GewerbesteuermessbescheidenGewStH
- R 1.4 (2) GewStR – Bekanntgabe und Mitteilung an die GemeindenGewStH
- R 1.5 (1) GewStR – Erfordernis einer allgemeinen VerwaltungsvorschriftGewStH
- R 1.5 (2) GewStR – Wirkung von Billigkeitsmaßnahmen bei Steuern vom EinkommenGewStH
- R 1.5 (3) GewStR – Mitteilungspflicht der FinanzämterGewStH
- R 1.6 (1) GewStR – Zuständigkeit der GemeindenGewStH
- R 1.6 (2) GewStR – Zuständigkeit der FinanzämterGewStH
- R 1.7 (1) GewStR – ZuständigkeitenGewStH
- R 1.7 (2) GewStR – FolgebescheideGewStH
- R 1.9 (1) GewStR – Eröffnung, Aufgabe oder Verlegung von Betrieben oder BetriebsstättenGewStH
- R 1.9 (2) GewStR – Folgen der UnterlassungGewStH
- H 1.1 (Hebeberechtigung) GewStH – HebeberechtigungGewStH
- H 1.1 (Mindesthebesatz) GewStH – MindesthebesatzGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 1 GewStG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche