Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 1.1 (Hebeberechtigung) GewStH

HebeberechtigungHinweis der Finanzverwaltung zu § 1 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Begriff R 4.1 – Grundsatz der Betriebsstättengemeinde § 4 Abs. 1 GewStG – bei gemeindefreien Gebieten (einschließlich Anteil am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone) § 4 Abs. 2 GewStG – bei Reisegewerbebetrieben § 35a Abs. 3 GewStG, § 35 GewStDV – bei…

Amtlicher Wortlaut

– Begriff

R 4.1

– Grundsatz der Betriebsstättengemeinde

§ 4 Abs. 1 GewStG

– bei gemeindefreien Gebieten (einschließlich Anteil am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone)

§ 4 Abs. 2 GewStG

– bei Reisegewerbebetrieben

§ 35a Abs. 3 GewStG, § 35 GewStDV

– bei Gewerbebetrieben auf Schiffen und bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben

§ 15 GewStDV

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 1 GewStG – Steuerberechtigte

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

§ 1 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1 GewStG

20 von 34 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

BFH-Rechtsprechung zu § 1 GewStG

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat