§ 1 GewStGSteuerberechtigte
Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 1 GewStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R 1.1 GewStRRichtlinieSteuerberechtigung
¹Die Berechtigung zur Erhebung der Gewerbesteuer steht nach dem Gewerbesteuergesetz den Gemeinden zu. ²Die Gemeinden sind verpflichtet eine Gewerbesteuer zu erheben und hierbei an die Vorschriften des…
- R 1.2 (1) GewStRRichtlinieÜbertragung eines Teils der Verwaltung auf die Gemeinden
Übertragung eines Teils der Verwaltung auf die Gemeinden (1) ¹Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden übertragen, sind für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung…
- R 1.2 (2) GewStRRichtlinieAusschließliche Verwaltung durch die Finanzämter
Ausschließliche Verwaltung durch die Finanzämter (2) Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht auf die Gemeinden übertragen worden, sind die Finanzämter auch für diese Aufgaben zuständig.
- R 1.2 (3) GewStRRichtlinieTeilnahmerecht der Gemeinden bei einer Außenprüfung
Teilnahmerecht der Gemeinden bei einer Außenprüfung (3) ¹Die Gemeinden sind gemäß § 21 FVG berechtigt, hinsichtlich der Gewerbesteuer durch einen Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen…
- R 1.3 (1) GewStRRichtlinieGeschäftsleitung innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, Reisegewerbebetriebe
Geschäftsleitung innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, Reisegewerbebetriebe (1) ¹Für die Festsetzung und ggf. auch für die Zerlegung des Steuermessbetrags ist nach § 22 Abs. 1 AO das Betriebsfinanzamt zuständig.…
- R R. 1.3 (2) GewStRRichtlinieGeschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes
Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (2) ¹Befindet sich die Geschäftsleitung eines Unternehmens nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, ist für die Festsetzung und ggf. auch für die Zerlegung des…
- R 1.3 (3) GewStRRichtlinieVom Wohnsitz abweichender Ort der Geschäftsleitung
Vom Wohnsitz abweichender Ort der Geschäftsleitung (3) ¹Die Ermittlung des gewerblichen Gewinns sowie die Festsetzung und ggf. auch die Zerlegung des Steuermessbetrags sind grundsätzlich bei einem Finanzamt vereinigt.…
- R 1.4 (1) GewStRRichtlinieFertigung von Gewerbesteuermessbescheiden
Fertigung von Gewerbesteuermessbescheiden (1) ¹Die Finanzämter können sich bei der Fertigung der Gewerbesteuermessbescheide der Hilfe der Gemeinden bedienen. ²Werden den Gemeinden auf Grund gesetzlicher Vorschriften die…
- R 1.4 (2) GewStRRichtlinieBekanntgabe und Mitteilung an die Gemeinden
Bekanntgabe und Mitteilung an die Gemeinden (2) ¹Wegen der Bekanntgabe der Bescheide an die Steuerpflichtigen und der Mitteilung an die Gemeinden (§§ 122, 184 und 188 AO). ²Die Finanzämter können sich bei der…
- R 1.5 (1) GewStRRichtlinieErfordernis einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift
Erfordernis einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift (1) ¹Die Finanzämter sind nach § 184 Abs. 2 AO auch ohne Mitwirkung der hebeberechtigten Gemeinden berechtigt, bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags…
- R 1.5 (2) GewStRRichtlinieWirkung von Billigkeitsmaßnahmen bei Steuern vom Einkommen
Wirkung von Billigkeitsmaßnahmen bei Steuern vom Einkommen (2) ¹Nach § 163 Satz 2 AO kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit…
- R 1.5 (3) GewStRRichtlinieMitteilungspflicht der Finanzämter
Mitteilungspflicht der Finanzämter (3) ¹Die Finanzämter sind nach § 184 Abs. 3 AO verpflichtet, den Gemeinden außer dem Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids auch die nach § 163 Satz 1 und 2 AO getroffenen…
- R 1.6 (1) GewStRRichtlinieZuständigkeit der Gemeinden
Zuständigkeit der Gemeinden (1) ¹Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer der Gemeinde übertragen (R 1.2), hat sie über Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer zu entscheiden. ²Für die Stundung…
- R 1.6 (2) GewStRRichtlinieZuständigkeit der Finanzämter
Zuständigkeit der Finanzämter (2) ¹Wird die Gewerbesteuer vom Finanzamt festgesetzt und erhoben, obliegt ihm auch die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass, wenn nicht wegen der Höhe der…
- R 1.7 (1) GewStRRichtlinieZuständigkeiten
Zuständigkeiten (1) ¹Ist gegen den Gewerbesteuermessbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden, ist das Finanzamt und unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 und 4 FGO das Finanzgericht für die Entscheidung über einen…
- R 1.7 (2) GewStRRichtlinieFolgebescheide
Folgebescheide (2) ¹Eine Folgeaussetzung gemäß § 361 Abs. 3 AO kommt nicht nur im Verhältnis Gewerbesteuermessbescheid zu Gewerbesteuerbescheid, sondern – wegen § 35b GewStG – auch im Verhältnis…
- R 1.8 GewStRRichtlinieZinsen
¹Die Zinsen werden von der hebeberechtigten Gemeinde berechnet, festgesetzt und erhoben, wenn sie die Gewerbesteuer festsetzt und erhebt. ²Das Finanzamt teilt der Gemeinde die für die Berechnung und Festsetzung der…
- R 1.9 (1) GewStRRichtlinieEröffnung, Aufgabe oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten
Eröffnung, Aufgabe oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten (1) ¹Nach § 138 Abs. 1 und 3 AO und § 14 GewO hat derjenige, der einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, dies innerhalb eines…
- R 1.9 (2) GewStRRichtlinieFolgen der Unterlassung
Folgen der Unterlassung (2) ¹Wird die Eröffnung, Aufgabe oder Verlegung eines Betriebs oder einer Betriebsstätte nicht ordnungsmäßig angezeigt, kann das Finanzamt nach § 328 AO Zwangsmittel anwenden. ²Die Anwendung von…
- H 1.1 (Hebeberechtigung) GewStHHinweisHebeberechtigung
– Begriff R 4.1 – Grundsatz der Betriebsstättengemeinde § 4 Abs. 1 GewStG – bei gemeindefreien Gebieten (einschließlich Anteil am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone) § 4 Abs. 2 GewStG – bei…
- H 1.1 (Mindesthebesatz) GewStHHinweisMindesthebesatz
§ 16 Abs. 4 S. 2 GewStG
- H 1.2 (1) (Grundsatz der Verwaltungszuständigkeit) GewStHHinweisGrundsatz der Verwaltungszuständigkeit
Die Verwaltung der Gewerbesteuer steht grundsätzlich den Landesfinanzbehörden zu (Artikel 108 Abs. 2 Satz 1 GG). Sie kann von einem Land ganz oder zum Teil auf die Gemeinden übertragen werden (Artikel 108 Abs. 4 Satz 2…
- H 1.2 (1) (Übertragung der Verwaltung) GewStHHinweisÜbertragung der Verwaltung
– R 1.6 Abs. 1 und BVerfG vom 08.11.1983 – BStBl II 1984 S. 249 – Zur Übertragungsmöglichkeit der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden (BVerwG vom 29.09.1982 – BStBl II 1984 S. 236).
- H 1.2 (2) (Umfang der Zuständigkeit) GewStHHinweisUmfang der Zuständigkeit
Zur Zuständigkeit bei Stundung, Erlass und Niederschlagung der Gewerbesteuer (R 1.6 Abs. 2).
- H 1.2 (3) (Auskunfts- und Teilnahmerechte der Gemeinden) GewStHHinweisAuskunfts- und Teilnahmerechte der Gemeinden
– Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden übertragen, hat die hebeberechtigte Gemeinde nach § 21 Abs. 3 Satz 1 FVG das Recht, sich über die für die Gewerbesteuer erheblichen Vorgänge bei dem…
10 weitere Abschnitte: alle zu § 1 GewStG im GewStH
Rechtsprechung des BFH zu § 1 GewStG
1 Entscheidung des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche