Gewerbesteuergesetz (GewStG)

§ 1 GewStGSteuerberechtigte

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Verwaltungsanweisungen zu § 1 GewStG

Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.

10 weitere Abschnitte: alle zu § 1 GewStG im GewStH

Rechtsprechung des BFH zu § 1 GewStG

1 Entscheidung des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.

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