Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 1.5 (1) (Billigkeitsregelungen in BMF-Schreiben) GewStH

Billigkeitsregelungen in BMF-SchreibenHinweis der Finanzverwaltung zu § 1 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautBMF-Schreiben auf dem Gebiet der Einkommen- oder Körperschaftsteuer insbesondere zur Festlegung des Steuergegenstands oder zur Gewinnermittlung können auch Billigkeitsregelungen im Sinne des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO aus sachlichen Gründen enthalten. Diese Billigkeitsregelungen in…

Amtlicher Wortlaut

BMF-Schreiben auf dem Gebiet der Einkommen- oder Körperschaftsteuer insbesondere zur Festlegung des Steuergegenstands oder zur Gewinnermittlung können auch Billigkeitsregelungen im Sinne des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO aus sachlichen Gründen enthalten. Diese Billigkeitsregelungen in einer Verwaltungsvorschrift der obersten Bundesfinanzbehörde finden auch bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags Eingang, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 184 Abs. 2 Satz 1 AO).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 1 GewStG – Steuerberechtigte

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

§ 1 GewStG im Volltext →

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