Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 1.4 (Allgemeines) GewStH

AllgemeinesHinweis der Finanzverwaltung zu § 1 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautDer Gewerbesteuermessbescheid ist Steuerbescheid im Sinne der AO (§ 184 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. 155 Abs. 1 AO). Die Vorschriften der AO, insbesondere zu Form und Inhalt, Bestimmtheit sowie Bekanntgabe und Bestandskraft von Steuerbescheiden, sind somit zu beachten.

Amtlicher Wortlaut

Der Gewerbesteuermessbescheid ist Steuerbescheid im Sinne der AO (§ 184 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. 155 Abs. 1 AO). Die Vorschriften der AO, insbesondere zu Form und Inhalt, Bestimmtheit sowie Bekanntgabe und Bestandskraft von Steuerbescheiden, sind somit zu beachten.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 1 GewStG – Steuerberechtigte

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

§ 1 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1 GewStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 1 GewStG

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