H 2.1 (1) (Begriffsmerkmale) GewStH
Aus dem amtlichen WortlautEin Gewerbebetrieb liegt vor, wenn folgende Begriffsmerkmale gegeben sind: 1. Selbständigkeit (R 15.1 EStR und H 15.1 EStH) sachliche Selbständigkeit des Betriebs 2. Nachhaltigkeit der Betätigung (H 15.2 EStH) 3. Gewinnerzielungsabsicht (H 15.3 EStH, H 15.8 (5) EStH) 4.…
Amtlicher Wortlaut
Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn folgende Begriffsmerkmale gegeben sind:
1. Selbständigkeit (R 15.1 EStR und H 15.1 EStH)
sachliche Selbständigkeit des Betriebs
2. Nachhaltigkeit der Betätigung (H 15.2 EStH)
3. Gewinnerzielungsabsicht (H 15.3 EStH, H 15.8 (5) EStH)
4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (H 15.4 EStH)
i. S. einer werbenden Tätigkeit
Diese Voraussetzungen müssen sämtlich erfüllt sein, um die Gewerbesteuerpflicht zu begründen. Weiterhin darf es sich nicht um Land- und Forstwirtschaft (R 13.2 und 15.5 EStR, H 13.2 und 15.5 EStH), um selbständige Arbeit (H 15.6 EStH) oder um Vermögensverwaltung (R 2.2, R 15.7 EStR und H 15.7 EStH) handeln.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 2 GewStG – Steuergegenstand
(1) ¹Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. ²Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. ³Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird. (2) ¹Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien…
§ 2 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 2 GewStG
20 von 121 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 2.1 (1) GewStR – Begriff des GewerbebetriebsGewStH
- R 2.1 (2) GewStR – PersonengesellschaftenGewStH
- R 2.1 (3) GewStR – ReisegewerbebetriebGewStH
- R 2.1 (4) GewStR – Gewerbebetrieb kraft RechtsformGewStH
- R 2.1 (5) GewStR – Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen GeschäftsbetriebsGewStH
- R 2.1 (6) GewStR – Betriebe der öffentlichen HandGewStH
- R 2.2 GewStR – BetriebsverpachtungGewStH
- R 2.3 (1) GewStR – AllgemeinesGewStH
- R 2.3 (2) GewStR – Beginn und Beendigung der OrganschaftGewStH
- R 2.3 (3) GewStR – Personengesellschaften als OrganträgerGewStH
- R 2.4 (1) GewStR – Mehrere Betriebe verschiedener ArtGewStH
- R 2.4 (2) GewStR – Mehrere Betriebe gleicher ArtGewStH
- R 2.4 (3) GewStR – PersonengesellschaftenGewStH
- R 2.4 (4) GewStR – Einheitlicher Gewerbebetrieb kraft RechtsformGewStH
- R 2.4 (5) GewStR – Atypisch stille GesellschaftenGewStH
- R 2.5 (1) GewStR – Einzelgewerbetreibende und PersonengesellschaftenGewStH
- R 2.5 (2) GewStR – Steuerpflicht kraft RechtsformGewStH
- R 2.5 (3) GewStR – Sonstige juristischen Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige VereineGewStH
- R 2.5 (4) GewStR – Wegfall einer BefreiungGewStH
- R 2.6 (1) GewStR – Einzelgewerbetreibende und PersonengesellschaftenGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 2 GewStG
6 von 148 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, X R 8/231. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen…
- BFH, Urteil vom 11.12.2025, III R 38/221. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. 2. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils…
- BFH, Urteil vom 05.11.2025, I R 37/221. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag…
- BFH, Urteil vom 16.07.2025, I R 20/221. Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom…
- BFH, Urteil vom 15.05.2025, V R 33/23Eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.
- BFH, Urteil vom 19.03.2025, XI R 2/231. Wächst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, so ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 4 des…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wann färbt eine gewerbliche Tätigkeit auf eine freiberufliche Personengesellschaft ab, und wie lässt sich das vermeiden?
- § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: eigene gewerbliche Tätigkeit (Alt. 1) oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte (Alt. 2) → insgesamt Gewerbebetrieb, auch bei Verlusten (S. 2).
- Bagatellgrenze bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1): keine Abfärbung, wenn gewerbliche Nettoumsätze 3 % der Gesamtnettoumsätze und 24.500 € nicht übersteigen (kumulativ; BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11).
- Bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1) kann die Abfärbung zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit führen (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG); bei Beteiligungseinkünften (Alt. 2) führt die bloße Umqualifizierung nicht dazu (BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16).
- Empfehlung: Prüfen Sie die Ausgliederung auf eine personenidentische Schwestergesellschaft, weil § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an die Tätigkeit derselben Personengesellschaft anknüpft; für Einzelunternehmer gilt die Vorschrift nicht.
Typische Nachfrage: Was ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, und wodurch kann sie entprägt werden? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche