BFH, Urteil vom 17.08.2017 – IV R 3/14
Aus dem Leitsatz
1. Ob die Voraussetzungen für die Wahl der Tonnagebesteuerung vorgelegen haben, ist für die Feststellung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG ohne Bedeutung, wenn für das Folgejahr erstmals ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte auf der Grundlage einer Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG ergangen ist .
Leitsatz
- Ob die Voraussetzungen für die Wahl der Tonnagebesteuerung vorgelegen haben, ist für die Feststellung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG ohne Bedeutung, wenn für das Folgejahr erstmals ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte auf der Grundlage einer Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG ergangen ist .
- Für die Ermittlung des Teilwerts zur Errechnung des Unterschiedsbetrags gelten die allgemeinen Grundsätze einschließlich der Vermutung, dass der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung den Anschaffungskosten des Schiffs entspricht. Dem BMF-Schreiben vom 31. Oktober 2008 IV C 6-S 2133-a/07/10001 (BStBl I 2008, 956, Rz 21) kann keine Vermutung für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Schiffs entnommen werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 4. Dezember 2013 2 K 100/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 4. Dezember 2013, Az: 2 K 100/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 5a EStGGewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStGBewertung
- § 7 EStGAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- § 18 Abs. 1 Nr. 2 AOGesonderte Feststellungen
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 171 Abs. 10 AOAblaufhemmung
- § 179 AOFeststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 182 Abs. 1 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
- § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGOVerfahren im ersten Rechtszug
- § 5 Abs. 1 S. 1 EStGGewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Anschaffungs- & Herstellungskosten§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 6 EStG, § 5 EStGSehr häufig geprüft
- Rückstellungen§ 6 EStG, § 5 EStGSehr häufig geprüft
- Geringwertige Wirtschaftsgüter & Sammelposten§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Ergänzungs- & Sonderbilanzen§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Vermietung & Verpachtung§ 7 EStGRegelmäßig geprüft
- Planmäßige Abschreibungen§ 7 EStGSehr häufig geprüft
- Festsetzungsverjährung§ 171 AOSehr häufig geprüft
- Grundlagen- & Folgebescheide, gesonderte Feststellung§ 179 AO, § 180 AO, § 182 AORegelmäßig geprüft
- Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen§ 180 AOSehr häufig geprüft
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 5 EStGSehr häufig geprüft
- Rechnungsabgrenzungsposten§ 5 EStGRegelmäßig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 5a EStG
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Einzelunternehmer U nutzt seinen Pkw nachweislich zu 35 % betrieblich. Welche Aussage trifft zu?
Bewegliche WG mit einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % können dem gewillkürten BV zugeordnet werden (zur betrieblichen Kfz-Nutzung von mehr als 10 %: BFH, Urteil vom 21.08.2012, VIII R 11/11); sie sind dann in vollem Umfang BV (keine Aufteilung beweglicher WG). Die Privatnutzung ist als Nutzungsentnahme mit den anteiligen Kosten zu erfassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG; R 4.7 Abs. 1 EStR); die 1 %-Regelung gilt nur bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).
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Die X-GmbH nimmt in der HB eine außerplanmäßige Abschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung vor (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB). Was gilt steuerlich?
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG („kann“) gewährt ein steuerliches Wahlrecht, das nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden darf. Weicht der StB-Wert vom HB-Wert ab, ist das WG in das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG aufzunehmen.
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Die Y-GmbH möchte allgemeine Verwaltungskosten in der HB in die Herstellungskosten ihrer Erzeugnisse einbeziehen, in der StB dagegen nicht. Ist das zulässig?
§ 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 1 EStG räumt zwar ein Wahlrecht ein, S. 2 verlangt aber bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG die Übereinstimmung mit der Handelsbilanz. Die allgemeine Regel des § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG wird insoweit verdrängt.
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Die Z-GmbH erwirbt am 1.2.2025 ein Gebäude (AK Gebäude 400.000 €, Grund und Boden 100.000 €). Im Jahr 2026 lässt sie Instandsetzungen für 70.000 € netto durchführen. Wie sind die Aufwendungen steuerlich zu behandeln?
Bezugsgröße der 15 %-Grenze sind nur die AK des Gebäudes: 15 % × 400.000 € = 60.000 €. Die Aufwendungen (netto) übersteigen die Grenze und fallen in den Dreijahreszeitraum → in voller Höhe von 70.000 € anschaffungsnahe HK (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG), nicht nur der übersteigende Teil.
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Eine Maschine hat am 31.12.2025 einen Buchwert von 60.000 € (lineare AfA 10.000 €/Jahr, RND 6 Jahre). Ihr Teilwert beträgt 35.000 €. Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor?
Halbe RND = 3 Jahre. Planmäßiger Restbuchwert nach 3 Jahren: 60.000 € − 3 × 10.000 € = 30.000 €. Der Teilwert von 35.000 € liegt also nicht während mindestens der halben RND unter dem planmäßigen Restbuchwert → nicht dauernd (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08). Folge: HB-Verbot (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB), steuerlich keine TWA (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).
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