BFH, Urteil vom 12.02.2026 – IV R 30/23
Aus dem Leitsatz
1. § 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gelangt auch insoweit zur Anwendung, als Unternehmen Erträge aus im Wege der Reise- oder Slotcharter eingecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen.
Leitsatz
- § 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gelangt auch insoweit zur Anwendung, als Unternehmen Erträge aus im Wege der Reise- oder Slotcharter eingecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen.
- Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG stellt keine verbotene Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.11.2023 - 9 K 311/21 aufgehoben. Der Gewerbesteuermessbescheid für 2013 vom 03.05.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.12.2021 wird dahingehend geändert, dass die gewerbesteuerliche Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes um … € (Reisecharter), … € (Slotcharter), … € (Neben- und Hilfsleistungen) sowie … € (Transport der Fertigungs- und Ersatzteile) erhöht wird. Die Berechnung des Steuermessbetrags wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 15. November 2023, Az: 9 K 311/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 107 Abs. 1 AEUV
- § 9 Nr. 3 S. 2 GewStGKürzungen
- § 9 Nr. 3 S. 2ff GewStG
- § 9 Nr. 3 S. 3 GewStGKürzungen
- § 5a Abs. 2 S. 2 EStGGewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
- Art. 267 Abs. 3 AEUV
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?
KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie werden Dividenden einer Kapitalgesellschaft bei der Gewerbesteuer der empfangenden Kapitalgesellschaft behandelt?
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- Schachtelbeteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des EZ: § 9 Nr. 2a GewStG; die 5 % bleiben im Gewerbeertrag (§ 9 Nr. 2a S. 4 GewStG).
- Unterhalb von 15 %: Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG der außer Ansatz gebliebenen Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA nach § 8b Abs. 5 KStG.
- Keine Rückbeziehung bei unterjährigem Erwerb (§ 9 Nr. 2a GewStG, R 9.3 GewStR); Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG und § 8b Abs. 3 KStG iVm § 7 S. 1 GewStG auch gewerbesteuerlich zu 95 % frei.
Typische Nachfrage: Welche Norm gilt für Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG.
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- Spendenabzug dann nach § 9 Nr. 5 GewStG; Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG fallen nicht unter den Freibetrag des § 8 Nr. 1 GewStG.
Typische Nachfrage: Warum gibt es bei Einzelunternehmern keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 9 GewStG? - 4Wissensfrage · eigene Seite
GewSt-Schachtelprivileg für inländische Dividenden?
§ 9 Nr. 2a GewStG: Beteiligung mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums; die 5 % nach § 8b Abs. 5 KStG bleiben im Gewerbeertrag (S. 4).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Was regelt § 8 Nr. 5 GewStG?
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