4. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 12.02.2026 – IV R 30/23

Gewerbesteuerliche Kürzung beim Betrieb von gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr
ECLI: DE:BFH:2026:U.120226.IVR30.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. § 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gelangt auch insoweit zur Anwendung, als Unternehmen Erträge aus im Wege der Reise- oder Slotcharter eingecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen.

Leitsatz

  1. § 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gelangt auch insoweit zur Anwendung, als Unternehmen Erträge aus im Wege der Reise- oder Slotcharter eingecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen.
  2. Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG stellt keine verbotene Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.11.2023 - 9 K 311/21 aufgehoben. Der Gewerbesteuermessbescheid für 2013 vom 03.05.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.12.2021 wird dahingehend geändert, dass die gewerbesteuerliche Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes um … € (Reisecharter), … € (Slotcharter), … € (Neben- und Hilfsleistungen) sowie … € (Transport der Fertigungs- und Ersatzteile) erhöht wird. Die Berechnung des Steuermessbetrags wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 15. November 2023, Az: 9 K 311/21, Urteil

Zitierte Normen

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