Wissensfrage · Körperschaftsteuer

GewSt-Schachtelprivileg für inländische Dividenden?

Wissensfrage zu Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne (Körperschaftsteuer). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Wissensfrage

    GewSt-Schachtelprivileg für inländische Dividenden?

    § 9 Nr. 2a GewStG: Beteiligung mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums; die 5 % nach § 8b Abs. 5 KStG bleiben im Gewerbeertrag (S. 4).

  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?

    KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die M-GmbH (Beteiligung 30 %) schreibt ein unbesichertes Darlehen an ihre Tochter auf den niedrigeren Teilwert ab. Ein Fremdvergleichsnachweis gelingt nicht. Folge?

    Bei einer Beteiligung von mehr als einem Viertel gehören Gewinnminderungen aus Gesellschafterdarlehen zu den nicht abziehbaren Gewinnminderungen (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG). Der Escape nach S. 7 (Fremdvergleich) ist nicht gelungen. Die TWA ist in voller Höhe außerbilanziell hinzuzurechnen; ein 60 %-Abzug nach § 3c Abs. 2 EStG scheidet hier wegen des vollen Abzugsverbots aus.

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  4. 4
    Prüferfrage · eigene Seite

    Unter welchen Voraussetzungen sind Verluste aus Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 KStG nicht abziehbar?

    • Gewinnminderungen aus Darlehensforderungen oder der Inanspruchnahme von Sicherheiten (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG).
    • Darlehensgeber ist bzw. war zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG); auch nahestehende Personen und rückgriffsberechtigte Dritte (§ 8b Abs. 3 S. 5 KStG).
    • Escape: Nachweis, dass ein fremder Dritter das Darlehen gewährt oder nicht zurückgefordert hätte; nur eigene Sicherungsmittel der Tochter (§ 8b Abs. 3 S. 7 KStG).
    • Spätere Wertaufholung bleibt außer Ansatz (§ 8b Abs. 3 S. 9 KStG).
    Typische Nachfrage: Gilt die Regelung auch für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die die Tochter lange nicht bezahlt?
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie werden Dividenden einer Kapitalgesellschaft bei der Gewerbesteuer der empfangenden Kapitalgesellschaft behandelt?

    Typische Nachfrage: Welche Norm gilt für Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften?
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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 9 GewStG – Kürzungen

Gewerbesteuergesetz

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

[…]

2a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile […]

Vollständiger Wortlaut von § 9 GewStG

§ 8b KStG – Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen

Körperschaftsteuergesetz

[…]

(5) ¹Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. ²§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 8b KStG

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