§ 47 GmbHGAbstimmung
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie § 47 GmbHG anwenden?
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Welche zusätzlichen Anforderungen gelten für Vereinbarungen mit einem beherrschenden Gesellschafter, und warum?
- Vereinbarungen müssen klar und eindeutig, im Voraus, zivilrechtlich wirksam und tatsächlich durchgeführt sein (R 8.5 Abs. 2 KStR).
- Beherrschung bei der GmbH in der Regel bei mehr als 50 % der Stimmrechte (§ 47 Abs. 1 GmbHG); auch Zusammenwirken mehrerer Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen (BFH, Beschluss vom 29.03.2011, VIII B 55/10).
- Zweck: Der Beherrschende könnte Vergütungen nachträglich nach dem Ergebnis festlegen; deshalb verlangt R 8.5 Abs. 2 KStR eine im Voraus getroffene Vereinbarung.
- Folge: Rückwirkende oder unklare Vergütungen sind vGA, auch wenn sie der Höhe nach angemessen wären (R 8.5 Abs. 2 KStR).
Typische Nachfrage: Ist für den Anstellungsvertrag eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Schriftform zwingend? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Ab wann ist ein Gesellschafter in der Regel beherrschend?
Bei mehr als 50 % der Stimmrechte (§ 47 Abs. 1 GmbHG); auch mehrere Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen gemeinsam (BFH, Beschluss vom 29.03.2011, VIII B 55/10).
Rechtsprechung des BFH zu § 47 GmbHG
5 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 09.08.2023, I R 50/20BStBl/amtlich
Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen…
- BFH, Urteil vom 14.04.2021, X R 5/19BStBl/amtlich
1. Die personelle Verflechtung verlangt --abgesehen vom Sonderfall der faktischen Beherrschung--, dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und dort in der Lage ist, seinen…
- BFH, Urteil vom 16.04.2015, IV R 1/12BStBl/amtlich
Die Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn --ausgehend vom gesetzlich normierten Regelfall-- in den Angelegenheiten der…
- BFH, Urteil vom 13.03.2018, IX R 35/16NV
NV: Erwirbt bei einer GmbH der eine Gesellschafter vom anderen dessen Geschäftsanteil mit dinglicher Wirkung zum Bilanzstichtag und vereinbaren die Gesellschafter zugleich, dass dem ausscheidenden Gesellschafter der laufende Gewinn der Gesellschaft noch bis…
- BFH, Beschluss vom 25.06.2013, X B 96/12NV
NV: Wird mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung eine gefestigte Rechtsprechung in Frage gestellt (hier: Rechtfertigung des Instituts der Betriebsaufspaltung), so bedarf es neben einzelner Bedenken einer Auseinandersetzung mit den für diese…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche