1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 09.08.2023 – I R 50/20

"Finanzielle Eingliederung" bei qualifizierten Mehrheitserfordernissen
ECLI: DE:BFH:2023:U.090823.IR50.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu erfüllen.

Leitsatz

Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu erfüllen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.11.2020 - 6 K 3291/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 24. November 2020, Az: 6 K 3291/19 F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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    Welche zusätzlichen Anforderungen gelten für Vereinbarungen mit einem beherrschenden Gesellschafter, und warum?

    • Vereinbarungen müssen klar und eindeutig, im Voraus, zivilrechtlich wirksam und tatsächlich durchgeführt sein (R 8.5 Abs. 2 KStR).
    • Beherrschung bei der GmbH in der Regel bei mehr als 50 % der Stimmrechte (§ 47 Abs. 1 GmbHG); auch Zusammenwirken mehrerer Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen (BFH, Beschluss vom 29.03.2011, VIII B 55/10).
    • Zweck: Der Beherrschende könnte Vergütungen nachträglich nach dem Ergebnis festlegen; deshalb verlangt R 8.5 Abs. 2 KStR eine im Voraus getroffene Vereinbarung.
    • Folge: Rückwirkende oder unklare Vergütungen sind vGA, auch wenn sie der Höhe nach angemessen wären (R 8.5 Abs. 2 KStR).
    Typische Nachfrage: Ist für den Anstellungsvertrag eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Schriftform zwingend?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Ab wann ist ein Gesellschafter in der Regel beherrschend?

    Bei mehr als 50 % der Stimmrechte (§ 47 Abs. 1 GmbHG); auch mehrere Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen gemeinsam (BFH, Beschluss vom 29.03.2011, VIII B 55/10).

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