BFH, Urteil vom 09.08.2023 – I R 50/20
Aus dem Leitsatz
Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu erfüllen.
Leitsatz
Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu erfüllen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.11.2020 - 6 K 3291/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 24. November 2020, Az: 6 K 3291/19 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStGAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
- § 17 Abs. 2 AktGAbhängige und herrschende Unternehmen
- § 133 Abs. 1 AktGGrundsatz der einfachen Stimmenmehrheit
- § 47 Abs. 1 GmbHGAbstimmung
- § 47 Abs. 4 GmbHGAbstimmung
- § 17 KStGAndere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Welche zusätzlichen Anforderungen gelten für Vereinbarungen mit einem beherrschenden Gesellschafter, und warum?
- Vereinbarungen müssen klar und eindeutig, im Voraus, zivilrechtlich wirksam und tatsächlich durchgeführt sein (R 8.5 Abs. 2 KStR).
- Beherrschung bei der GmbH in der Regel bei mehr als 50 % der Stimmrechte (§ 47 Abs. 1 GmbHG); auch Zusammenwirken mehrerer Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen (BFH, Beschluss vom 29.03.2011, VIII B 55/10).
- Zweck: Der Beherrschende könnte Vergütungen nachträglich nach dem Ergebnis festlegen; deshalb verlangt R 8.5 Abs. 2 KStR eine im Voraus getroffene Vereinbarung.
- Folge: Rückwirkende oder unklare Vergütungen sind vGA, auch wenn sie der Höhe nach angemessen wären (R 8.5 Abs. 2 KStR).
Typische Nachfrage: Ist für den Anstellungsvertrag eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Schriftform zwingend? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Ab wann ist ein Gesellschafter in der Regel beherrschend?
Bei mehr als 50 % der Stimmrechte (§ 47 Abs. 1 GmbHG); auch mehrere Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen gemeinsam (BFH, Beschluss vom 29.03.2011, VIII B 55/10).
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