Wissensfrage · Körperschaftsteuer

Ab wann ist ein Gesellschafter in der Regel beherrschend?

Wissensfrage zu Verdeckte Gewinnausschüttung (Körperschaftsteuer). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Verdeckte Gewinnausschüttung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Wissensfrage

    Ab wann ist ein Gesellschafter in der Regel beherrschend?

    Bei mehr als 50 % der Stimmrechte (§ 47 Abs. 1 GmbHG); auch mehrere Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen gemeinsam (BFH, Beschluss vom 29.03.2011, VIII B 55/10).

  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Alleingesellschafter A gewährt seiner A-GmbH ein zinsloses Darlehen über 300.000 €; fremdüblich wären 5 % Zinsen. Welche Folge ergibt sich bei der GmbH?

    Der Zinsvorteil ist ein Nutzungsvorteil und nicht einlagefähig (H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH). Es liegt keine verdeckte Einlage vor; mangels Vermögensminderung bei der GmbH auch keine vGA. Ein fiktiver Zinsaufwand darf nicht angesetzt werden.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Wie wird eine vGA bei der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft berücksichtigt?

    Die vGA wird außerhalb der Bilanz nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG hinzugerechnet. Die Steuerbilanz bleibt hinsichtlich des vGA-Aufwands unverändert. Ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter ist als Einlageforderung erfolgsneutral zu aktivieren (H 8.5 (II. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung) KStH); wird der Vorteil zurückgezahlt, liegt grundsätzlich eine Einlage vor (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Prüferfrage · eigene Seite

    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche zusätzlichen Anforderungen gelten für Vereinbarungen mit einem beherrschenden Gesellschafter, und warum?

    • Vereinbarungen müssen klar und eindeutig, im Voraus, zivilrechtlich wirksam und tatsächlich durchgeführt sein (R 8.5 Abs. 2 KStR).
    • Beherrschung bei der GmbH in der Regel bei mehr als 50 % der Stimmrechte (§ 47 Abs. 1 GmbHG); auch Zusammenwirken mehrerer Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen (BFH, Beschluss vom 29.03.2011, VIII B 55/10).
    • Zweck: Der Beherrschende könnte Vergütungen nachträglich nach dem Ergebnis festlegen; deshalb verlangt R 8.5 Abs. 2 KStR eine im Voraus getroffene Vereinbarung.
    • Folge: Rückwirkende oder unklare Vergütungen sind vGA, auch wenn sie der Höhe nach angemessen wären (R 8.5 Abs. 2 KStR).
    Typische Nachfrage: Ist für den Anstellungsvertrag eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Schriftform zwingend?
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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 47 GmbHG – Abstimmung

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 47 GmbHG

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Verdeckte Gewinnausschüttung: Würden Sie den Klausurfall lösen?

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