§ 17 AktGAbhängige und herrschende Unternehmen
(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.
(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 17 AktG
4 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 09.08.2023, I R 50/20BStBl/amtlich
Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen…
- BFH, Urteil vom 23.03.2011, X R 45/09BStBl/amtlich
Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist auch im Verhältnis zwischen einer Aktiengesellschaft und ihrem Mehrheitsaktionär grundsätzlich zu bejahen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 100/78…
- BFH, Beschluss vom 24.03.2011, VII B 154/10NV
1. NV: Das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit in § 2 Abs. 3 BierStG 1993 ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der besonderen Zielsetzung des Art. 4 RL 92/83/EWG zu beurteilen. Deshalb verbietet sich eine Übernahme von…
- BFH, Beschluss vom 05.07.2010, VII B 257/09NV
1. NV: Für die Beurteilung der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit i. S. des § 2 Abs. 3 BierStG ist nicht das deutsche Gesellschaftsrecht maßgebend, sondern der Sinn und Zweck der auf Art. 4 Abs. 2 RL 92/83/EWG beruhenden Regelung, die…
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