7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 24.03.2011 – VII B 154/10
Bestimmungen des AktG oder GmbHG sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH sind nicht maßgeblich für die Beurteilung eines biersteuerrechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit in § 2 Abs. 3 BierStG 1993 ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der besonderen Zielsetzung des Art. 4 RL 92/83/EWG zu beurteilen. Deshalb verbietet sich eine Übernahme von Bestimmungen des AktG oder des GmbHG und der zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsprechung des BGH in das…
Leitsatz
- NV: Das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit in § 2 Abs. 3 BierStG 1993 ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der besonderen Zielsetzung des Art. 4 RL 92/83/EWG zu beurteilen. Deshalb verbietet sich eine Übernahme von Bestimmungen des AktG oder des GmbHG und der zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsprechung des BGH in das Biersteuerrecht .
- NV: Die Frage, ob eine Brauerei von einer anderen Brauerei rechtlich und wirtschaftlich abhängig ist, ist deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam, weil zu ihrer Beantwortung auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 10. Juni 2010, Az: 2 K 287/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 2 Abs. 3 BierStG
- § 17 AktGAbhängige und herrschende Unternehmen
- Art. 4 Abs. 2 EWGRL 12/92
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