7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.07.2010 – VII B 257/09

Bestimmungen des AktG oder GmbHG nicht allein maßgeblich für die Beurteilung eines biersteuerrechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Beurteilung der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit i. S. des § 2 Abs. 3 BierStG ist nicht das deutsche Gesellschaftsrecht maßgebend, sondern der Sinn und Zweck der auf Art. 4 Abs. 2 RL 92/83/EWG beruhenden Regelung, die insbesondere Konzernbrauereien von der Begünstigung ausschließen will.

Leitsatz

  1. NV: Für die Beurteilung der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit i. S. des § 2 Abs. 3 BierStG ist nicht das deutsche Gesellschaftsrecht maßgebend, sondern der Sinn und Zweck der auf Art. 4 Abs. 2 RL 92/83/EWG beruhenden Regelung, die insbesondere Konzernbrauereien von der Begünstigung ausschließen will.
  2. NV: Deshalb haben Regelungen des AktG und GmbHG zu Organbefugnissen sowie die hierzu in Deutschland entwickelte Rechtsprechung keine ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung von § 2 Abs. 3 BierStG.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 14. Oktober 2009, Az: 14 K 1620/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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