Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 6.13 (ABC der nicht selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter) EStH

ABC der nicht selbständig nutzungsfähigen WirtschaftsgüterHinweis der Finanzverwaltung zu § 6 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Beleuchtungsanlage als Lichtband zur Beleuchtung in Fabrikräumen und Werkhallen BFH vom 05.10.1956 – I 133/56 U (BStBl III S. 376) oder zur Beleuchtung einzelner Stockwerke eines Wohnhauses BFH vom 05.03.1974 – I R 160/72 (BStBl II S. 353) – Bestuhlung in Kinos und Theatern…

Amtlicher Wortlaut

– Beleuchtungsanlage als Lichtband zur Beleuchtung in Fabrikräumen und Werkhallen >BFH vom 05.10.1956 – I 133/56 U (BStBl III S. 376) oder zur Beleuchtung einzelner Stockwerke eines Wohnhauses >BFH vom 05.03.1974 – I R 160/72 (BStBl II S. 353)

– Bestuhlung in Kinos und Theatern >BFH vom 05.10.1966 – II 2/64 (BStBl III S. 686)

– Bohrer i. V. m. Werkzeugmaschinen >Maschinenwerkzeuge

– Drehbank mit als Antrieb eingebautem Elektromotor >BFH vom 14.12.1966 – VI 245/65 (BStBl III 1967 S. 247)

– Drehstähle i. V. m. mit Werkzeugmaschinen >Maschinenwerkzeuge

– EDV-Kabel nebst Zubehör zur Vernetzung einer EDV-Anlage: Kabel, die als Verlängerung der Verbindung der Peripheriegeräte mit der Zentraleinheit genutzt werden, sind zwar selbständig bewertungsfähig, nicht jedoch selbständig nutzungsfähig und somit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter >BFH vom 25.11.1999 – III R 77/97 (BStBl II 2002 S. 233)

– Elektromotor zum Einzelantrieb einer Maschine, einer Drehbank oder eines Webstuhls >BFH vom 16.12.1958 – I 286/56 S (BStBl III 1959 S. 77)

– Ersatzteile für Maschinen usw. >BFH vom 17.05.1968 – VI R 232/67 (BStBl II S. 568)

– Formen >BFH vom 09.03.1967 – IV R 149/66 (BStBl III S. 283)

– Formplatten >BFH vom 30.03.1967 – IV 64/65 (BStBl III S. 302)

– Fräser i. V. m. Werkzeugmaschinen >Maschinenwerkzeuge

– Gerüst‑ und Schalungsteile sowie Schalungstafeln, die genormt und technisch aufeinander abgestimmt sind >BFH vom 29.07.1966 – VI 302/65 (BStBl III 1967 S. 151)

– Kühlkanäle >BFH vom 17.04.1985 – I R 144/82 (BStBl II 1988 S. 126)

– Leuchtstoffröhren >Beleuchtungsanlage

– Lichtbänder >Beleuchtungsanlage

– Lithographien >BFH vom 15.03.1991 – III R 57/86 (BStBl II S. 682)

– Maschinenwerkzeuge und ‑verschleißteile >BFH vom 06.10.1995 – III R 101/93 (BStBl II 1996 S. 166)

– Peripheriegeräte einer PC-Anlage; dies gilt nicht für so genannte Kombinations-Geräte und für externe Datenspeicher >BFH vom 19.02.2004 – VI R 135/01 (BStBl II S. 958)

– Pflanzen von Dauerkulturen >BFH vom 30.11.1978 – IV R 43/78 (BStBl II 1979 S. 281)

– Regalteile >BFH vom 20.11.1970 – VI R 288/68 (BStBl II 1971 S. 155); zu Regalen aus genormten Stahlregalteilen >Beispiele für selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter

– Sägeblätter in Diamantsägen und -gattern >BFH vom 19.10.1972 – IV R 102/68 (BStBl II 1973 S. 53)

– Stanzwerkzeuge i. V. m. Werkzeugmaschinen >Maschinenwerkzeuge

– Technische Sicherheitseinrichtung – TSE >BMF vom 21.08.2020 (BStBl I S. 1047)

– Webstuhlmotor >Elektromotor

– Werkzeuge >Maschinenwerkzeuge

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 6 EStG – Bewertung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. ²Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. ³Teilwert ist der Betrag, den…

§ 6 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 6 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 6 EStG

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  1. 1
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    Einzelunternehmer U nutzt seinen Pkw nachweislich zu 35 % betrieblich. Welche Aussage trifft zu?

    Bewegliche WG mit einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % können dem gewillkürten BV zugeordnet werden (zur betrieblichen Kfz-Nutzung von mehr als 10 %: BFH, Urteil vom 21.08.2012, VIII R 11/11); sie sind dann in vollem Umfang BV (keine Aufteilung beweglicher WG). Die Privatnutzung ist als Nutzungsentnahme mit den anteiligen Kosten zu erfassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG; R 4.7 Abs. 1 EStR); die 1 %-Regelung gilt nur bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

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  2. 2
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    Die X-GmbH nimmt in der HB eine außerplanmäßige Abschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung vor (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB). Was gilt steuerlich?

    § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG („kann“) gewährt ein steuerliches Wahlrecht, das nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden darf. Weicht der StB-Wert vom HB-Wert ab, ist das WG in das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG aufzunehmen.

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  3. 3
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    Die Y-GmbH möchte allgemeine Verwaltungskosten in der HB in die Herstellungskosten ihrer Erzeugnisse einbeziehen, in der StB dagegen nicht. Ist das zulässig?

    § 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 1 EStG räumt zwar ein Wahlrecht ein, S. 2 verlangt aber bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG die Übereinstimmung mit der Handelsbilanz. Die allgemeine Regel des § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG wird insoweit verdrängt.

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  4. 4
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    Die Z-GmbH erwirbt am 1.2.2025 ein Gebäude (AK Gebäude 400.000 €, Grund und Boden 100.000 €). Im Jahr 2026 lässt sie Instandsetzungen für 70.000 € netto durchführen. Wie sind die Aufwendungen steuerlich zu behandeln?

    Bezugsgröße der 15 %-Grenze sind nur die AK des Gebäudes: 15 % × 400.000 € = 60.000 €. Die Aufwendungen (netto) übersteigen die Grenze und fallen in den Dreijahreszeitraum → in voller Höhe von 70.000 € anschaffungsnahe HK (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG), nicht nur der übersteigende Teil.

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  5. 5
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    Eine Maschine hat am 31.12.2025 einen Buchwert von 60.000 € (lineare AfA 10.000 €/Jahr, RND 6 Jahre). Ihr Teilwert beträgt 35.000 €. Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor?

    Halbe RND = 3 Jahre. Planmäßiger Restbuchwert nach 3 Jahren: 60.000 € − 3 × 10.000 € = 30.000 €. Der Teilwert von 35.000 € liegt also nicht während mindestens der halben RND unter dem planmäßigen Restbuchwert → nicht dauernd (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08). Folge: HB-Verbot (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB), steuerlich keine TWA (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).

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